RECHTZEITIG | November 2025 | Nr. 7

Neue Fälle, neue Fragen – und jede Menge Gesprächsstoff aus der Welt des Rechts: Was passiert, wenn der Chef wegen kritischer Äußerungen in einer privaten Chatgruppe die Kündigung ausspricht?Im Mietrecht geht es diesmal um knallharte Praxisfälle: Wann beginnt die Verjährung wirklich, wenn ein Mieter den Schlüssel einfach einwirft? Und wie wird „vertragswidriges Parken“ rechtlich eingeordnet – samt möglicher Folgen für Mieter und Vermieter? Dazu ein Blick ins Strafrecht: Warum eine riskante Autoflucht vor der Polizei trotz gefährlicher Manöver nicht automatisch als Nötigung gewertet wird. Außerdem: Wie kommt eigentlich eine Abfindung von 70.000 Euro zustande?

Diese und weitere Themen lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von „Rechtzeitig“

Unzumutbares Arbeitsverhältnis: LAG Köln spricht 70.000 € Abfindung zu

Wenn das Betriebsklima so toxisch wird, dass Gesundheit und Würde dauerhaft beeinträchtigt sind, kann das Arbeitsverhältnis rechtlich unzumutbar werden – und zwar auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) einer Arbeitnehmerin in einem solchen Fall rund 70.000 Euro Abfindung zugesprochen.

Der Fall in Kürze

  • Die Klägerin war etwa 4,5 Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt; ihr monatliches Bruttoentgelt stieg von ca. 4.500 € auf zuletzt 7.744,75 €.
  • Der Geschäftsführer schickte ihr per WhatsApp sexistische und entwürdigende Nachrichten. Unter anderem: Vorschläge für kurze Kleidung oder High Heels bei Kundenterminen; Aufforderung „nichts unter dem Rock anzuziehen“.
  • Als sie ablehnte, folgten Beleidigungen, Drohungen mit Repressalien (z. B. Entzug von Sachbezügen wie Dienstwagen und Tankkarte, Rückforderung von Geschenken) und schließlich die Kündigung.
  • Die Arbeitnehmerin entwickelte unter dem Verhalten eine posttraumatische Belastungsstörung; sie meldete sich krank.

Entscheidung des LAG Köln

  • Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis für die Klägerin unzumutbar geworden war (§ 9 KSchG), also dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war.
  • Die Kündigung war rechtswidrig. Aber wegen der Unzumutbarkeit musste das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst werden.
  • Abfindung: Gewährt wurden zwei Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, was in diesem Fall zu etwa 68.153,80 € führte. Dieser Betrag liegt deutlich über dem üblichen halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Gründe für die Abweichung: erhebliche Herabwürdigung, psychische Belastung, sozialwidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers.

Wesentliche rechtsrechtliche Leitsätze & Implikationen

  • Unzumutbarkeit ist ein starker Kündigungsgrund – auch wenn die Arbeitnehmerin selbst nicht gekündigt hat: Sie kann das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung auflösen lassen, wenn Gesundheit und Würde dauerhaft verletzt sind.
  • Sexuelle Belästigung / Entwürdigung: Aussagen und Verhalten können – selbst unter dem Deckmantel von „familiärem Umgang“ – so schwerwiegend sein, dass sie arbeitsrechtliche Folgen haben.
  • Repressalien als Faktor: Drohungen, Rückforderungen (Dienstwagen, Geschenke etc.) sind nicht nur moralisch bedenklich, sondern können das gesamte Vertragsverhältnis unzumutbar machen.
  • Höhe der Abfindung kann deutlich über dem üblichen Rahmen liegen, wenn zusätzliche Verschlechterungen (psychische Erkrankung, erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegen.

Bedeutung für Arbeitnehmer

  • Wer sich in einer Lage befindet, in der Arbeitsverhältnis, Verhalten der Führung oder das Betriebsklima stark entwürdigend sind, sollte prüfen, ob eine unzumutbare Situation vorliegt.
  • Dokumentation ist entscheidend: Nachrichten, Aussagen, Verhalten, ggf. medizinische Gutachten oder Atteste.
  • Nicht zögern, rechtliche Schritte zu prüfen – Ansprüche auf Abfindung oder Auflösung durch das Gericht sind möglich.

Bedeutung für Arbeitgeber

  • Führungskräfte sollten sich bewusst sein: Auch vermeintlich „leichter Umgang“ kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben, besonders bei Aussagen zu Kleidung, Körper, Sexualität etc.
  • Verhalten gegenüber Mitarbeiter muss gerecht, respektvoll und professionell sein – dauerhafte Kränkungen oder Entwürdigungen sind riskant.
  • Abmahnungen oder Hinweise zur Verbesserung des Verhaltens können helfen, bevor die Situation eskaliert.
  • Arbeitgeber sollten Feedback ernst nehmen und auf Beschwerden reagieren, evtl. Mediation, Arbeitspsychologie oder Compliance-Maßnahmen prüfen.

Fazit

Das Urteil des LAG Köln macht klar: Unzumutbarkeit ist kein leerer Begriff – es gibt Grenzen, wie weit ein Arbeitsverhältnis gehen darf. Wenn der Arbeitgeber diese überschreitet, kann er zur Kasse gebeten werden – personell, finanziell und reputationsmäßig.

Übrigens! Wir beurteilen gerne Ihren Fall.

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis haben, in dem Sie sich missachtet fühlen, oder als Arbeitgeber sichergehen wollen, dass Ihre Mitarbeiter respektvoll behandelt werden:

  • Wir prüfen, ob eine unzumutbare Situation in Ihrem Einzelfall vorliegt,
  • beraten zu Strategien der Deeskalation oder Umstrukturierung,
  • und unterstützen bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen.

Vertragswidriges Parken: Abschleppen auf nicht mitvermieteter Fläche

Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer Fläche des Grundstücks ab, die nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, darf der Vermieter das Fahrzeug nicht ohne vorherige Abmahnung oder Aufforderung zur Unterlassung abschleppen lassen. Aus dem Mietverhältnis ergibt sich für den Vermieter eine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, die ihn verpflichtet, zunächst mildere Mittel zu ergreifen. Darunter fällt insbesondere eine Abmahnung oder eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gegebenenfalls Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

In einem Fall ließ ein Vermieter wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, das auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks abgestellt war, abschleppen und verlangte anschließend Ersatz der Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts verstießen die Abschleppmaßnahmen gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Besteht ein Mietverhältnis über Wohnung und Garage, sind beide Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Der Vermieter muss daher zunächst abmahnen oder den Mieter zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Selbst wenn der Mieter nach früheren Abschleppvorgängen erneut dort parkt, ist ein sofortiges Abschleppen ohne vorherige Reaktion grundsätzlich unzulässig. Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem direkt vor Ort auffordern können, das Fahrzeug zu entfernen.

Auch die Kosten für das Anbringen von Pfosten zur Sperrung der Fläche waren nicht ersatzfähig, da diese Maßnahme den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigte. Ein Anspruch gegen die Fahrzeughalterin bestand ebenfalls nicht, da Besitzschutzrechte durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt werden.

 

Hinweis:
Bei bestehenden Mietverhältnissen ist das Abschleppen von Fahrzeugen auf nicht mitvermieteten Flächen ohne vorherige Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung regelmäßig unzulässig (§ 241 Abs. 2 BGB).
Anders verhält es sich bei fremden Fahrzeugen, die unbefugt auf Privatgrund abgestellt werden: In diesen Fällen darf der Grundstückseigentümer das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) entfernen lassen, um sich gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu wehren.

OLG Hamm: Keine Nötigung bei riskanter Flucht vor der Polizei – Abgrenzung von § 240 StGB zu Verkehrsordnungswidrigkeiten

 Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 5 ORs 41/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg aufgehoben, das einen Autofahrer wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hatte. Das OLG stellte klar, dass eine strafbare Nötigung im Straßenverkehr nur dann vorliegt, wenn die Einwirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer das Ziel des Handelns ist – nicht jedoch, wenn sie lediglich eine in Kauf genommene Nebenfolge eines anderweitig motivierten Fahrverhaltens darstellt.

Sachverhalt

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war mit seinem Pkw innerorts unterwegs, als eine Polizeistreife beabsichtigte, ihn zu kontrollieren. Trotz Anhaltesignal und eingeschaltetem Blaulicht beschleunigte der Fahrer und bog mit quietschenden Reifen und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers in eine Seitenstraße ab.

Ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer musste daraufhin stark abbremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Das Amtsgericht Schmallenberg wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Nötigung im Straßenverkehr und verhängte eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot von sechs Monaten. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts schließlich (Sprung-)Revision zum Oberlandesgericht ein.


Rechtliche Würdigung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht hob das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

In seiner Begründung stellte der Senat klar, dass eine Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter einen anderen Verkehrsteilnehmer bewusst durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten nötigt. Im Straßenverkehr kommt dies typischerweise bei Drängel-, Ausbrems- oder Blockiermanövern in Betracht.

Entscheidend ist dabei jedoch die subjektive Zielrichtung des Handelns. Eine strafbare Nötigung liegt nur dann vor, wenn der Täter die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer gezielt als Mittel zum Zweck einsetzt. Wird der andere lediglich zufällig oder beiläufig beeinträchtigt, etwa weil der Täter rasch fliehen oder eine Kontrolle vermeiden will, fehlt es an dem erforderlichen Nötigungsvorsatz.

Im konkreten Fall konnte das OLG nicht feststellen, dass der Angeklagte mit seiner riskanten Fahrweise beabsichtigt hatte, den entgegenkommenden Fahrer zum Bremsen zu zwingen. Vielmehr habe sein Ziel allein darin bestanden, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
Die dadurch verursachte Gefährdung oder Behinderung Dritter sei zwar verkehrswidrig und ordnungswidrig, erreiche aber nicht die Schwelle zur strafbaren Nötigung.


Abgrenzung zwischen § 240 StGB und § 1 Abs. 2 StVO

Das OLG Hamm betont damit erneut die dogmatisch bedeutsame Abgrenzung zwischen der strafbaren Nötigung (§ 240 StGB) und einem bloßen verkehrsordnungswidrigen Fehlverhalten (§ 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 49 StVO).
Ein Verhalten, das lediglich rücksichtslos oder unbedacht ist, erfüllt noch nicht den Nötigungstatbestand. Erst wenn das Fahrmanöver bewusst und zielgerichtet eingesetzt wird, um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (z. B. zum Abbremsen, Ausweichen oder Verlassen der Spur), liegt eine strafbare Handlung vor.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsdelikten stets die subjektive Zielrichtung des Fahrers sorgfältig zu prüfen ist.
Für Verteidiger bietet der Beschluss eine wertvolle Argumentationsgrundlage in Verfahren, in denen den Betroffenen eine Nötigung vorgeworfen wird, obwohl ihr Verhalten vorrangig eigensichernd oder unüberlegt, nicht aber opfergerichtet war.

Umgekehrt erinnert die Entscheidung auch daran, dass riskantes Fahrverhalten zwar nicht immer den Straftatbestand erfüllt, aber dennoch erhebliche Bußgeldfolgen und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Kündigung wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe? – Neues Urteil des BAG

Private WhatsApp- oder Telegram-Gruppen sind längst Alltag. Doch was passiert, wenn dort beleidigende oder diskriminierende Äußerungen über Kollegen oder Vorgesetzte fallen? Kann das den Job kosten? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell befasst.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer beteiligte sich in einer WhatsApp-Gruppe mit sieben Mitgliedern – langjährige Freunde und Verwandte – an Diskussionen, in denen auch rassistische, sexistische und beleidigende Nachrichten über Kollegen und Vorgesetzte ausgetauscht wurden.
Der Arbeitgeber erfuhr zufällig von den Inhalten und sprach die fristlose Kündigung aus.

Die Entscheidung des BAG (Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23)

Die Vorinstanzen hielten die Kündigung für unwirksam, weil die Kommunikation vertraulich gewesen sei.
Das BAG stellte nun klar:

  • Eine Vertraulichkeitserwartung bei privaten Chatgruppen ist nicht selbstverständlich.
  • Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt insbesondere ab von:
    • Inhalt der Äußerungen (Beleidigung vs. rassistisch/gewaltverherrlichend).
    • Größe und Zusammensetzung der Gruppe (enge Freunde/Familie vs. größere Kollegengruppe).
    • Berechtigte Erwartung, dass Nachrichten nicht weitergegeben werden.

Das Verfahren wurde zurückverwiesen – das Landesarbeitsgericht muss die Umstände im Detail prüfen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Private Chats sind nicht automatisch geschützt.
  • Wer in einer Gruppe beleidigende oder diskriminierende Inhalte teilt, riskiert den Arbeitsplatz.
  • Je größer die Gruppe und je schwerer die Inhalte, desto höher das Risiko einer wirksamen Kündigung.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn Inhalte besonders schwerwiegend sind und keine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bestand.
  • Dennoch gilt: Immer sorgfältig prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre.
  • Die Dokumentation, wie der Arbeitgeber von den Nachrichten Kenntnis erlangt hat, ist entscheidend.

Fazit
Das BAG verschärft die Anforderungen: Arbeitnehmer können sich nicht blind auf den „privaten Raum“ einer Chatgruppe verlassen. Gleichzeitig bleibt die Entscheidung eine Einzelfallfrage. Arbeitgeber sollten sorgfältig abwägen, bevor sie zur fristlosen Kündigung greifen – und Arbeitnehmer tun gut daran, auch in privaten Chats Maß und Respekt zu wahren.

Verjährungsbeginn: Rückgabe durch Schlüsseleinwurf

Nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache mit dem Rückerhalt der Mietsache. Entscheidend ist der tatsächliche Besitzwechsel zugunsten des Vermieters. Also der Zeitpunkt, ab dem dieser die unmittelbare Sachherrschaft ausüben kann.

Nach der BGH-Rechtsprechung setzt der Rückerhalt der Mietsache i. S. der Vorschrift eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (BGH 27.2.19, XII ZR 63/18, NZM 19, 408; Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl. § 548 BGB Rn. 21) und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (OLG Düsseldorf NZM 06, 866; Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 548 BGB Rn. 17).

Weiter ist für den Rückerhalt erforderlich, dass der Mieter den Besitz vollständig und eindeutig aufgibt. Nicht ausreichend ist es, dem Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit einzuräumen, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume zu besichtigen.

Der BGH (BGH 23.10.13, VIII ZR 402/12) stellte klar, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Mietsache „auf Zuruf“ entgegenzunehmen.

Im entschiedenen Fall wurde die Verjährungsfrist durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters ausgelöst. Mit Kenntnis vom Schlüsseleinwurf erlangte dieser den unmittelbaren Besitz. Der fehlende Rücknahmewille steht dem nicht entgegen, da der Vermieter die Schlüssel behielt und somit Besitzwillen zeigte.

Dem Vermieter entsteht dadurch kein unbilliger Nachteil. Vielmehr wird eine zügige Klärung zwischen den Mietvertragsparteien ermöglicht und der gesetzliche Zweck einer schnellen Feststellung etwaiger Ansprüche wegen des Zustands der Mietsache erfüllt. Zwar setzt der Rückerhalt der Mietsache die Verjährungsfrist in Gang und verpflichtet den Vermieter, mögliche Schadenersatzansprüche zeitnah zu sichern, jedoch bleiben Mietzahlungs- und Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Mieters bis zum Ende der Mietzeit hiervon unberührt.

 

Ergebnis:

Der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten kann den Rückerhalt der Mietsache und damit den Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB bewirken, sofern der Vermieter die Schlüssel behält und faktisch wieder Besitz an der Wohnung erlangt.

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