§ 434 BGB: Alte Fassung und neue Fassung im Vergleich
Eine Hauptänderung des § 434 BGB betrifft den Sachmangel. Dieser ist nun schärfer definiert. In der alten Fassung hieß es:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ (§ 434 BGB, Abs. 1; alte Fassung)
Nun lautet der erste Absatz des § 434 BGB wie folgt: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“ (§ 434 BGB, Abs. 1; neue Fassung)
In den folgenden Absätzen des § 434 BGB werden mehrere Bedingungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine Sache den subjektiven Anforderungen (Absatz 2), objektiven Anforderungen (Absatz 3) und Montageanforderungen (Absatz 4) entspricht. Im Rahmen der Absätze 2 bis 4 der neuen Fassung werden zum Teil Aspekte aus der alten Fassung des Gesetzes aufgegriffen und übernommen, präziser formuliert oder umgeändert. Daraus ergeben sich unter anderem die folgenden Konsequenzen für Verkäufer:
- Beim Verkauf einer Gebrauchtware muss genau festgehalten werden, welche/s Merkmal/e der Gebrauchtware von der vergleichbaren Neuware abweicht oder abweichen.
- Für Sachen mit digitalen Elementen wurde eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Sie soll dazu beitragen, dass die digitalen Elemente stets funktionsfähig bleiben.
- Entspricht eine Sache der vereinbarten Beschaffenheit, eignet sie aber nicht für die gewöhnliche Verwendung, so gilt dies ebenfalls als Sachmangel.