Grundsätzliches zur Mofa-Prüfbescheinigung:
Wer einen Führerschein der Klasse B, oder A, A1 und A2 erwirbt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, Mofa fahren zu dürfen. Wird dieser entzogen, so entfällt auch die Berechtigung zum Führen eines Mofas. Anders sieht dies allerdings aus, wenn eine separate Mofa-Prüfbescheinigung vorliegt, denn dann darf – trotz (vorläufiger) Entziehung der Fahrerlaubnis – auf das motorisierte Zweirad zurückgegriffen werden. Hintergrund ist, dass die Prüfbescheinigung (Führerscheinklasse M) keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts darstellt, daher bleibt sie von der Entziehung unberührt.
Wichtig: Die Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt Personen ab 15 Jahren lediglich zum Lenken von Mofas und auf 25 km/h gedrosselten AM-Rollern. Andere motorisierte Fahrzeuge sind hiervon nicht erfasst, auch wenn sie nicht schneller als 25 km/h fahren können.
Einschränkungen und Sanktionen:
Fahren ohne Mofa-Prüfbescheinigung stellt – im Gegensatz zum Fahren ohne Fahrerlaubnis – eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, die mit einer Verwarnung von 20 Euro geahndet wird. Erreicht das Mofa jedoch eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h, kann dies sehr wohl zu einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG führen.
Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung:
Ist die Bescheinigung verloren gegangen, muss eine Ersatzbescheinigung bei der Technischen Prüfstelle beantragt werden, die die ursprüngliche Bescheinigung ausgestellt hat. Die Daten für die Prüfbescheinigung werden jedoch meist nur zehn Jahre gespeichert. Ist die Prüfbescheinigung allerdings älter, kann sie in der Regel nicht wiederbeschafft werden und der Lehrgang müsste wiederholt werden.
Verwaltungsrechtlicher Entzug:
Auch bei Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde etwa wegen Ungeeignetheit gem. § 3 StVG oder erreichen der 8-Punkte-Grenze gem. § 4 StVG kann weiterhin von der Mofa-Prüfbescheinigung Gebrauch gemacht werden. Die Begründung ist dieselbe, wie eingangs bereits angeführt.
Fahrverbot und Mofa:
Ein verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB, § 25 StVG) schließt hingegen auch die Nutzung von Mofas aus, soweit diese nicht ausdrücklich vom Fahrverbot ausgeschlossen wurden. Das Fahrverbot stellt nämlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art ab. Ob bestimmte Fahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen werden, liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Behörde und wird in der Regel nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte angenommen. Die Mofa-Prüfbescheinigung muss dabei jedoch nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden.
E-Scooter als Alternative:
Auch für E-Scooter, die keine Fahrerlaubnis erfordern, gilt ein Fahrverbot. Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB bleibt das Fahren mit einem E-Scooter jedoch erlaubt.
Untersagung durch die Fahrerlaubnisbehörde:
Die Behörde kann das Führen fahrerlaubnisfreier Motorfahrzeuge zudem nach § 3 FeV untersagen, beschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen, wenn sich der Fahrer als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Eine solche Maßnahme ergeht regelmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde (wiederholt) Kenntnis von einer Trunkenheitsfahrt erlangt hat und beginnt in der Regel mit der Aufforderung ein medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen.
Fazit: