RECHTZEITIG | Dezember 2024 | Nr. 5

Das war’s schon wieder mit dem Jahr. Wahnsinn, wie die Zeit vergeht und spannend was alles so passiert ist. Etliche überraschende, sinnvolle, kuriose oder auch scheinbar falsche Entscheidungen wurden getroffen. Speziell in der Arbeitswelt steht man oft vor einigen Fragen: Ist die Erfassung der Arbeitszeit verpflichtend? Und wenn ja, wie genau muss ich das machen, um sicher zu sein. Und wie verhält es sich bei Minusstunden, wenn ich das Jahr über doch nicht so fleißig war? Diese und weitere Themen in der fünften Ausgabe von „Rechtzeitig“.

„Minusstunden“ – sind sie überhaupt zulässig? Es kommt wie immer darauf an.

Während der Sommerferien ging es in vielen Unternehmen deutlich ruhiger zu als im Rest des Jahres. Wer in dieser Zeit weniger arbeiten kann als vertraglich vorgeschrieben, sammelt leicht Minusstunden.

Was sind „Minusstunden“?

Minusstunden, auch Soll-, Minder- oder Unterstunden genannt, entstehen grundsätzlich, wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet als vertraglich festgelegt ist. Soweit die Theorie.

In der Praxis können Minusstunden jedoch nur angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer selbst für die geringere Arbeitsleistung verantwortlich ist – zum Beispiel durch längere Mittagspausen oder private Termine während der Arbeitszeit. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen auf Vertrauensarbeitszeit, soweit gesetzlich zulässig, setzen, statt mit einem Zeitkonto die Stunden erfassen zu lassen.

Mitarbeitende können in der Regel selbst ihre Stunden organisieren und auch ins Minus gehen. Manchmal rutscht das Zeitkonto jedoch ins Minus, ohne dass der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist. So darf der Arbeitgeber weder im Krankheitsfall noch während Urlauben oder an gesetzlichen Feiertagen Minusstunden anrechnen. Nicht ganz so eindeutig ist es beim Thema Fortbildungen: Wird die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet, ist er auch verantwortlich dafür, dass in diesem Fall gegebenenfalls Arbeit unerledigt bleibt. Dasselbe gilt auch wenn Bildungsurlaub in Anspruch genommen wird. Wer sich hingegen individuell weiterbildet, kann dazu verpflichtet werden, die „verlorenen“ Stunden nachzuarbeiten.

 

Vorhersehbare Minusstunden

Wenn im Sommer ein Großteil der Belegschaft fehlt oder Kundenbeziehungen ruhen, werden Arbeitnehmer mitunter früher in den Feierabend geschickt. Wer vom Büro direkt ins Freibad möchte, freut sich. Wiederholen sich die frühen Feierabende, kommt jedoch schnell die Frage auf, wie sich das auf das Stundenkonto und auch auf der Gehaltsabrechnung auswirkt.

Nimmt man das klassische Sommerloch, so sind diese Minusstunden in der Regel durch den Arbeitgeber verursacht. Der Arbeitnehmer bietet schließlich weiterhin seine Arbeitskraft an und erfüllt somit seine vertraglichen Pflichten. In diesem Fall gilt gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Angeordnete Minusstunden muss der Arbeitgeber voll bezahlen. Sie dürfen nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen und auch nicht auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt werden. Eine andere Situation ergibt sich, wenn bereits im Arbeitsvertrag Schwankungen festgehalten sind, zum Beispiel wenn der Job an eine Haupt- und eine Nebensaison gekoppelt ist. Dann können in der Nebensaison mehr oder weniger geplant Minusstunden anfallen, die sich in der Hauptsaison wieder ausgleichen.

 

Umgang mit Minusstunden

Da es keine pauschale gesetzliche Regelung zu Minusstunden gibt, ist entscheidend, was im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Sind dort keine entsprechenden Vorgaben vermerkt, sind Minusstunden streng genommen gar nicht möglich. Wer aber einfach weniger arbeitet als vereinbart, verstößt demnach gegen vertragliche Pflichten und kann eine Abmahnung oder Gehaltskürzung riskieren. Individuell können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden aber auch Minusstunden einräumen, zum Beispiel wenn es zu Betreuungsengpässen in der Familie kommt. Diese Zeiten müssen dennoch zu gegebener Zeit nachgearbeitet werden. Auch dürfen Minusstunden nicht rückwirkend mit Urlaubstagen verrechnet werden – weder auf Drängen des Unternehmens noch des Arbeitnehmers.

Kommt es zu einer Kündigung, taucht das Thema Minusstunden häufiger auf, beispielsweise als Mittel, um das letzte Gehalt zu kürzen. Dies ist jedoch nur rechtens, wenn im Vertrag konkrete Vereinbarungen festgehalten sind und der Arbeitnehmer dagegen verstößt. Und auch dabei gilt: Wer seine Aufgaben an einen Nachfolger übergibt und deswegen weniger arbeitet, kann nicht belangt werden. Ein Lohnabzug ist nur zulässig, wenn die Minusstunden vom Arbeitnehmer selbst verursacht wurden.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich etwaiger Regelungen zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder auch wenn im Rahmen einer Kündigung die entstandenen oder auch gerade nicht entstandenen Minusstunden im Streit stehen.

Zeiterfassung – Seit 2022 ist sie Pflicht

Arbeitgeber müssen gemäß § 3 ArbSchG die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. (BAG AZ. 1 ABR 22/21). Dies gilt für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Branche und der Größe des Betriebs. Beginn, Ende und Dauer der Arbeit müssen seitdem dokumentiert werden. Auf welche Weise Zeiterfassung erfolgt, bleibt aktuell noch dem Arbeitgeber selbst überlassen.

 

Wenn der Arbeitgeber keine Zeiten erfasst

Nimmt der Arbeitgeber keine Zeiterfassung vor stellt dies einen klaren Verstoß gegen § 3 ArbSchG dar. Zwar existiert aktuell noch keine direkte Bußgeldvorschrift, aber wenn die Arbeitsschutzbehörde einschreitet und der Arbeitgeber weiterhin untätig bleibt, kann ein Bußgeld verhängt werden – und dies könnte mit bis zu 30.000 € teuer werden.

Hinweis: Zukünftig ist ein direktes Bußgeld geplant ohne vorheriges Einschreiten der Behörde.

 

Was zählt zur Arbeitszeit?

Arbeitszeit wird in § 2 ArbzG definiert als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“ Dabei kann die Arbeit bereits mit den notwendigen Vorbereitungen wie z.B. dem Hochfahren des Computers oder auch mit dem notwendigen Umkleiden beginnen.

Hinweis: Hier sehen Tarifverträge häufig pauschal 5-10 Minuten zusätzlich vor.

 

Was zählt nicht zur Arbeitszeit?

Der Weg zur Arbeit zählt in der Regel nicht zur Arbeitszeit.

Hinweis: Arbeit ein Außendienstler aus dem Homeoffice und startet von dort aus, ist der Weg zum ersten und vom letzten Kunden zurück nach Hause ausnahmsweise Arbeitszeit.

AG Ahaus – Keine Pflicht zur detaillierten Aufschlüsselung der Lackierungskosten

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Ahaus befasst sich mit einem häufigen Streitpunkt zwischen Werkstätten und Versicherungen: die Notwendigkeit einer detaillierten Aufschlüsselung der Lackierungskosten in der Reparaturrechnung. Das Gericht urteilte, dass eine gesonderte Aufstellung der Lackierungskosten nicht erforderlich ist, wenn die Details bereits im Schadengutachten enthalten sind (AG Ahaus, Urteil vom 18.09.2024, Az. 15 C 78/24).

Urteil im Detail

Das Gericht entschied zugunsten der beklagten Werkstatt und wies die Klage als unbegründet zurück.

Die Werkstatt habe ihre Verpflichtung zur Reparatur des Schadens nach den im Schadengutachten ermittelten Vorgaben erfüllt, erklärte das Gericht. Das Schadengutachten, das der Klägerin bereits vorlag, diene dazu, die Reparaturkosten unabhängig und ohne ein Eigeninteresse an einer hohen Vergütung zu ermitteln. „Anhaltspunkte, die gegen eine Beauftragung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sprechen, sind nicht ersichtlich,“ so das Gericht.

Prüffähigkeit der Rechnung auch ohne Einzelaufstellung gegeben

Die Klägerin bemängelte, dass die Rechnung ohne detaillierte Aufschlüsselung der Lackierungskosten ausgestellt worden sei, was ihrer Ansicht nach die Prüffähigkeit beeinträchtige. Das Gericht entkräftete diesen Einwand jedoch: „Entgegen dem klägerischen Einwand führt die Abrechnung ohne Aufschlüsselung der einzelnen abgerechneten Positionen auch nicht zu einer fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung.“ Es bestehe auf Seiten der Klägerin kein weiteres Bedürfnis zur Einzelaufstellung, da die benötigten Informationen bereits aus dem Schadengutachten hervorgehen.

Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass sich aus dem Gutachten auch die Notwendigkeit einzelner Arbeitsschritte wie das „Farbmustererstellen“ und das „Farbtonmischen“ ergibt. Die Beklagte hatte nachvollziehbar erklärt, dass es sich dabei um verschiedene Arbeitsschritte handle, die für eine qualitativ hochwertige Reparatur unvermeidbar seien.

Praxistipp für Werkstätten

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die Reparaturrechnung grob auf Plausibilität zu prüfen. Stimmt der Rechnungsbetrag weitgehend mit dem im Gutachten festgelegten Betrag überein, genügt dies. Das Urteil des AG Ahaus stellt eine klare Linie für Werkstätten dar: Es ist nicht erforderlich, alle Reparaturschritte nochmals detailliert aufzuschlüsseln, sofern ein Gutachten vorliegt. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Aufschlüsselung anzubieten, da viele Versicherer ohne detaillierte Rechnung erfahrungsgemäß Einwände erheben.

Fazit:

Das AG Ahaus stärkt mit diesem Urteil Werkstätten und Geschädigte gleichermaßen. Das Gericht betont die Bedeutung einer pragmatischen und sachgerechten Abrechnungspraxis, die sich an dem Gutachten orientiert, und reduziert damit potenzielle Streitpunkte bei der Schadensregulierung.

Großkundenrabatte – Ein Freibrief für Versicherer?

Großkundenrabatte – ein Begriff, der bei Unternehmen mit großen Fuhrparks oder massiven Bestellvolumina oft zur Verhandlung kommt. Doch was passiert, wenn Versicherer dieses Argument scheinbar ohne wirkliche Substanz ins Feld führen? Das Amtsgericht (AG) Herford hat kürzlich ein wichtiges Urteil hierzu gefällt und einen Versuch eines Versicherers, großzügige Rabatte pauschal zu behaupten, abgewiesen.

 

Der Fall im Detail

Der konkrete Fall, der das AG Herford beschäftigt hat, drehte sich um einen Geschädigten, der nach einem Unfall auf Schadensersatz klagte. Der Versicherer der Gegenseite brachte ins Spiel, dass der Geschädigte als Großkunde behandelt werden müsste, da er 26 Fahrzeuge besitze. Damit, so der Versicherer, stehe ihm ein 20-prozentiger Großkundenrabatt auf die Reparaturkosten zu.

Doch genau hier schiebt das Gericht einen klaren Riegel vor: Ein Großkundenrabatt kann nicht ohne belastbare Beweise und nachvollziehbare Grundlagen geltend gemacht werden. Allein die Behauptung, dass jemand 26 Fahrzeuge habe, reiche nicht aus, um einen solchen Rabatt zu rechtfertigen. Interessanterweise wies das AG Herford darauf hin, dass von den 26 Fahrzeugen nur fünf von der Marke des unfallbeteiligten Fahrzeugs waren. Dies war ein wesentlicher Punkt für die Entscheidung des Gerichts: Fünf Fahrzeuge einer bestimmten Marke rechtfertigen noch lange keinen Großkundenstatus. Das Gericht folgte damit nicht der Argumentation des Versicherers und entschied zugunsten des Geschädigten.

 

BGH-Entscheidungen und die Grenzen des Großkundenarguments

In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlich gelagerten Fall einen Großkundenrabatt bei einem der größten deutschen Autovermieter anerkannt. Dort hatte der BGH akzeptiert, dass die schiere Größe des Unternehmens ein ausreichender Hinweis darauf sei, dass entsprechende Rabatte gewährt werden – auch auf Werkstattkosten. Diese Entscheidung stützte sich jedoch auf spezifische Umstände: Die Größe des Unternehmens, der Umfang der Fahrzeuge und das enge Geschäftsverhältnis mit dem Werkstattpartner spielten eine zentrale Rolle.

Wichtig dabei ist, dass dieses Urteil des BGH keineswegs einen Freibrief für die allgemeine Behauptung eines Großkundenrabatts darstellt. Die Entscheidung des AG Herford zeigt eindrucksvoll, dass pauschale Aussagen ohne Belege nicht ausreichend sind. Der konkrete Fall machte klar, dass eine bloße Fahrzeuganzahl nicht ausreicht, um Großkundenrabatte automatisch zu rechtfertigen – es müssen detaillierte Nachweise erbracht werden, die zeigen, dass tatsächlich eine Großkundenbeziehung besteht.


Fazit

Das AG Herford hat mit seinem Urteil vom 30.08.2024 (Az. 12 C 224/24) ein klares Zeichen gesetzt: Großkundenrabatte müssen fundiert nachgewiesen werden, und pauschale Behauptungen ohne substanzielle Grundlage haben keinen Platz im Schadensersatzrecht. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil Versicherer dazu anregt, künftig mit mehr Bedacht vorzugehen und solche Rabatte nur in klar definierten und nachvollziehbaren Fällen geltend zu machen.

Für Geschädigte bedeutet dies ein gestärktes Rückgrat: Sie können sich sicherer fühlen, nicht leichtfertig mit Rabattforderungen konfrontiert zu werden, die letztlich nur zu ihrem Nachteil wären.

Alleinhaftung des Auffahrenden bei Zweitunfall

Verkehrsunfälle sind leider Alltag auf deutschen Straßen. Manchmal kommt es dabei zu sogenannten Zweitunfällen – Folgeunfälle, die sich ereignen, nachdem ein erster Unfall bereits geschehen ist. Doch wer trägt die Schuld, wenn jemand auf eine bereits bestehende Unfallstelle auffährt? Das Landgericht (LG) Lübeck hat hierzu in einem aktuellen Fall Stellung bezogen: Wer die offensichtlichen Anzeichen eines Unfalls ignoriert und mit hoher Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, haftet für den Schaden allein.

 

Die Vorgeschichte

Es war ein gewöhnlicher Tag auf einer deutschen Autobahn, als ein Mercedes-Fahrer plötzlich mit einem Reh kollidierte. Durch den Aufprall verlor sein Fahrzeug mehrere Teile, die auf der linken Fahrspur liegen blieben, zusammen mit dem Kadaver des Rehs. Der Fahrer des Mercedes sicherte die Unfallstelle jedoch nicht ausreichend ab.

Einige Minuten später näherte sich ein Audi-Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h der Unfallstelle. Auf dem linken Fahrstreifen bemerkte er in etwa 500 Metern Entfernung eine Person, die auf der Fahrbahn ohne Warnweste unterwegs war. Kurz darauf kollidierte der Audi-Fahrer mit Teilen des Rehkadavers, was zu erheblichen Schäden an seinem Fahrzeug führte. Der Audi-Fahrer verlangte nun von der Versicherung der Eigentümerin des Mercedes, dass der entstandene Schaden ersetzt wird. Er argumentierte, dass die Unfallstelle nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen sei.

 

Die Entscheidung des LG Lübeck: Eigene Verantwortung im Fokus

Das LG Lübeck sah den Fall jedoch anders. Nach Ansicht des Gerichts war der Audi-Fahrer in erster Linie selbst für den Zweitunfall verantwortlich. Obwohl die Unfallstelle nicht optimal abgesichert war, hätte der Audi-Fahrer die Situation besser einschätzen und angemessen darauf reagieren müssen. Das Gericht betonte, dass der Fahrer die Anzeichen des Unfalls – insbesondere die Person auf der Fahrbahn – frühzeitig hätte bemerken und entsprechend handeln müssen.

Das Gericht betont, dass der Audi-Fahrer „sehenden Auges ohne sachlichen Grund“ mit hoher Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufuhr. Obwohl er eine Person auf der Fahrbahn gesehen hatte, die nicht durch eine Warnweste sichtbar gemacht war, verzichtete er darauf, seine Geschwindigkeit ausreichend zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten. Diese grobe Missachtung der Sorgfaltspflichten sah das Gericht als Hauptursache des Zweitunfalls an. Der Audi-Fahrer habe somit die nötige Vorsicht außer Acht gelassen, die erforderlich gewesen wäre, um den Schaden zu verhindern.

 

Was bedeutet dieses Urteil für zukünftige Fälle?

Das Urteil des LG Lübeck (Az. 13 O 123/23) betont die Bedeutung der Eigenverantwortung von Fahrern, insbesondere auf Autobahnen, wo erhöhte Geschwindigkeit und komplexe Verkehrssituationen stets besondere Aufmerksamkeit erfordern. Auch wenn eine Unfallstelle nicht perfekt abgesichert ist, dürfen Autofahrer nicht darauf vertrauen, dass sie ihre Fahrt ungebremst fortsetzen können. Stattdessen müssen sie bei Auffälligkeiten – sei es ein Hindernis oder eine Person auf der Fahrbahn – sofort reagieren, die Geschwindigkeit deutlich reduzieren und bremsbereit sein.

 

Fazit: Vorsicht auf der Autobahn

Das Urteil des LG Lübeck macht deutlich: Wer die Warnsignale eines Unfalls ignoriert und mit hoher Geschwindigkeit auf eine Unfallstelle zufährt, muss die Konsequenzen selbst tragen. Besonders auf Autobahnen, wo die Geschwindigkeiten hoch und die Reaktionszeiten kurz sind, sollten Fahrer besonders achtsam sein und sich an jede Veränderung des Verkehrsgeschehens sofort anpassen.

Für Versicherer und Geschädigte bedeutet dies eine klare Linie: Eine schlechte Absicherung der Unfallstelle entbindet den Auffahrenden nicht von seiner eigenen Verantwortung. Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sein Fahrverhalten den Gegebenheiten anzupassen und mögliche Gefahren zu erkennen. Dieses Urteil zeigt, dass bei Zweitunfällen die Sorgfaltspflicht des Fahrers im Vordergrund steht und Fahrlässigkeit nicht belohnt wird.

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