Motorschaden nach dem Autokauf: Was nun?
Die Suche ist beendet, der Vertrag unterschrieben und Sie haben das Auto, nachdem Sie vielleicht schon so lange gesucht haben – dann die böse Überraschung. Ein Motorschaden direkt nach dem Autokauf. Der Händler weigert sich, den Wagen zurückzunehmen, geschweige dem die Reparatur zu bezahlen. Was für Sie nun wichtig zu wissen ist – bleiben Sie auf den Kosten sitzen?
Rechtlicher Rahmen bei Motorschaden nach dem Autokauf vom Händler
Ein Motorschaden, nachdem Sie das Auto gekauft haben, ist ärgerlich – es bedeutet jedoch nicht, dass Sie zwangsläufig für den Schaden aufkommen müssen. Der Kauf eines Autos bei einem gewerblichen Händler bringt für Sie als Käufer gewisse Sicherheiten mit sich, auf die Sie sich berufen können im Falle eines Motorschadens, nachdem Sie das Auto gekauft haben. Grundlage hierfür ist das Gewährleistungsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 434 ff. geregelt ist. Dieses Recht besagt, dass der Verkäufer dafür haftet, dass das verkaufte Fahrzeug bei Übergabe frei von Sachmängeln ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, nehmen Sie die anwaltliche Unterstützung unserer Kanzlei in Anspruch und vertrauen Sie auf unsere Expertise.
In dem ersten Jahr nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer. Das bedeutet, dass er beweisen muss, dass der Motorschaden entstand, nachdem das Auto gekauft wurde und es somit zuvor in einem fahrtüchtigen bzw. dem vereinbarten Zustand war. Gelingt ihm dies nicht, haben Sie Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte eine Reparatur unverhältnismäßig sein oder fehlschlagen, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Wir können Ihnen dabei helfen, sich auf Ihr Recht zu berufen und vertreten Sie in sämtlichen Angelegenheiten des Verkehrsrechts sowie bei Unfallschadenregulierung.
Autokauf – wenn der Motorschaden verschwiegen wird
Komplizierter wird die Sachlage, wenn der Verkäufer einen bestehenden Motorschaden bewusst verschwiegen hat. In solchen Fällen können Sie unter Umständen den Kaufvertrag anfechten oder sogar Schadensersatz fordern. Welche Möglichkeiten Sie konkret haben, muss im Einzelfall betrachtet und evaluiert werden.
Sicher ist jedoch, dass Sie, sollte ein Motorschaden, nachdem Sie das Auto gekauft haben, auftreten Ansprüche geltend machen können. Dies ist im BGB unter den §§ 437 Nr. 2, 323 und 326 Abs. 5 geregelt. Wichtig ist, dass Sie in solchen Fällen beweisen müssen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn Ihnen gegenüber nicht erwähnt hat. Vielleicht werden Sie zunächst denken, dass sich Ihre Forderungen unter diesen Bedingungen als unmöglich herausstellen, aber dies ist nicht der Fall. Mit unserem Netzwerk an Motorsachverständigen unterstützen wir Sie in solchen Fällen.
Umgang mit bekanntem Motorschaden beim Autokauf
Eine andere Situation ergibt sich, wenn Sie sich dazu entscheiden, trotz bestehenden Motorschadens ein Auto zu kaufen. In diesem Fall akzeptieren Sie den Zustand des Fahrzeugs „wie gesehen“. Reklamationen bezüglich des bekannten Schadens sind zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich, da Sie mit Ihrem Kauf implizit den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert haben. Daher ist es von äußerster Wichtigkeit, dass Sie sich vor dem Kauf genau über den Zustand des Fahrzeugs informieren. Bevor Sie den Wagen kaufen, sollten Sie Ihren Kaufvertrag zudem aufmerksam lesen, um solche Klauseln nicht zu übersehen.