Haftung für einen Motorschaden bei einer Probefahrt
Ein Motorschaden bei einer Probefahrt wirft zunächst die Frage auf, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. In solchen Situationen sind die Gemüter in aller Regel sehr erhitzt und es kann schnell zu Streitigkeiten kommen, jedoch empfehlen wir als Kanzlei, Ruhe und einen klaren Kopf zu bewahren. Generell gilt: Verursacht die Person, die das Fahrzeug Probe fährt, den Schaden durch eine unsachgemäße Handhabung oder fahrlässiges Verhalten, kann sie durchaus zur Verantwortung gezogen werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 823 ff. BGB, die die Schadensersatzpflicht bei fahrlässigem Handeln regeln.
Bevor die fahrende Person für den entstanden Motorschaden bei einer Probefahrt jedoch in die Pflicht genommen werden kann, muss der Tatbestand des fahrlässigen Fahrens oder der unsachgemäßen Handhabung bewiesen werden. Lassen Sie sich also nicht direkt einschüchtern und suchen Sie sich einen rechtlichen Beistand, der Sie in einem solchen Fall vertritt.
Vertragliche Regelungen
Um Unklarheiten und Streitigkeiten im Falle eines entstandenen Motorschadens bei einer Probefahrt zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Beginn der Probefahrt eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese sollte detailliert festlegen, wie im eventuellen Schadensfall verfahren wird, wer für den Abschluss einer Versicherung zuständig ist und wie mit etwaigen Schäden umgegangen wird. Eine solche Vereinbarung klärt bereits im Vorfeld wichtige rechtliche Fragen und kann Ihnen im Falle eines Motorschadens bei einer Probefahrt weiterhelfen sowie juristische Prozesse verkürzen. Auf solche Absicherungen sollten Sie immer bestehen, auch wenn Sie einen Wagen von einer Privatperson probefahren.
Sollte Ihnen auf einer solchen Fahrt irgendetwas anderes passieren – Sie geraden beispielsweise in einen Unfall – helfen wir Ihnen ebenfalls in allen rechtlichen Belangen der Unfallschadensregulierung weiter.
Versicherungsschutz
In der Regel ist ein Fahrzeug, das für Probefahrten zur Verfügung gestellt wird, durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters abgesichert. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese meist jedoch nur Schäden an Dritten abdeckt. Vor der Probefahrt ist es daher essenziell, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen. Gegebenenfalls kann auch eine sogenannte Probefahrtversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt entstandene Schäden während einer Probefahrt zumeist ab. Motorschäden sind allerdings grundsätzlich bei einer Probefahrtversicherung ausgenommen.