Kündigung in der Probezeit – Ablauf und geltendes Recht

Eine Kündigung in der Probezeit ist einfacher möglich, als viele zunächst denken. Schließlich handelt es sich dabei um eine Zeit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre gemeinsame Zusammenarbeit „ausprobieren“ können. Allerdings gibt es auch Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen. Wann eine Kündigung in der Probezeit nicht rechtens ist, welche Kündigungsfrist in der Probezeit gilt und was Sie sonst noch beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie einmal näher beleuchtet.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist eine Zeit, mit der ein mögliches Arbeitsverhältnis beginnen kann. Sie räumt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Spielraum ein, um zu testen, inwieweit eine Zusammenarbeit für alle Beteiligten Potenzial für die Zukunft hat. Dabei sehen in der Praxis tatsächlich die meisten Arbeitsverträge eine Probezeit vor.

Folgenden Voraussetzungen gelten dabei:

  • Die Probezeit darf nach § 622 (3) BGB maximal sechs Monate betragen, endet danach automatisch, kann aber auch kürzer ausfallen. Start der Frist ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine Verpflichtung, die Probezeit einzuräumen, besteht nicht.
  • Wird sie verankert, ist das schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Kündigung während der Probezeit: Die besonderen Voraussetzungen

Wie eingangs erwähnt, ist eine Kündigung in der Probezeit einfacher als es bei einem bestehenden Arbeitsvertrag der Fall ist. In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, was im § 622 Abs. (3) BGB festgehalten ist. Ein Grund ist bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit nicht nötig. Das hat sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Bestand.

Allerdings: Eine Kündigung in der Probezeit darf, wie es auch bei einer Kündigung unter „normalen“ Umständen der Fall ist, weder sittenwidrig noch willkürlich sein. Selbst, wenn sie keiner Begründung obliegt. Sprich, sie muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berücksichtigen.

Zudem ist es wichtig, dass die ordentliche Kündigung den Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit erreicht, damit die Kündigungsfrist geltend gemacht werden kann. Der letzte Tag, sofern die Kündigung in der Probezeit den Arbeitnehmer nicht mehr rechtzeitig erreicht, ist daher schon zu spät.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Werden Sie innerhalb der Probezeit fristlos gekündigt, ist diese im Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung nur aus einem hinreichenden Grund möglich. Im allgemeinen Ablauf bedarf es vorab einer Abmahnung. So zumindest sind Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Zudem ist nach § 102 BetrVG die Meinung des Betriebsrats, sofern vorhanden, bei einer fristlosen Kündigung in der Probezeit einzuholen.

Was sind Gründe, die eine fristlose Kündigung in der Probezeit hinreichend machen?

  • Diebstahl
  • Beleidigungen
  • Diskriminierung
  • Sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Betriebsspionage
  • usw.

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit kann nicht erfolgen, wenn etwa die Leistungen unter den Erwartungen liegen oder der Arbeitnehmer an einigen Tagen zu spät zur Arbeit kommt.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Generell stehen Sie als Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit, was den Kündigungsschutz angeht, schlechter dar als später im festen Angestelltenverhältnis. Dieser fällt in dieser Zeit weg, weshalb man auch von der sogenannten Wartezeit spricht, und deckt sich in der Regel mit Ihrer Probezeit. Ausnahmen bilden nur bestimmte Personengruppen.

Aber es gibt auch einige Fälle, in denen die Kündigung in der Probezeit für alle gleichermaßen unzulässig ist.

Kündigung in der Probezeit unzulässig

Die Kündigung in der Probezeit kann unter gewissen Umständen auch unwirksam sein. Ein möglicher Grund dafür ist ein Formfehler. Sie muss immer schriftlich erfolgen. Auch Sittenwidrigkeit, der Verstoß gegen das Grundprinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder das Missachten des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hebeln eine Kündigung in der Probezeit außer Kraft. Ebenso obliegt eine Kündigung in der Probezeit dem Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB.

Was tun bei Kündigung in der Probezeit?

Sie wurden in der Probezeit gekündigt, haben aber den Verdacht, dass dies nicht rechtens ist oder sich Ihr Arbeitgeber nicht an die Kündigungsfrist für die Probezeit gehalten hat? Wenden Sie sich dazu gerne an Ihre Kanzlei Vogedes. Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht schauen sich Ihren Fall gerne an. Sie haben das gute Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und innerhalb von drei Wochen zu klagen.

FAQ: Kündigung in der Probezeit

Was ist der Unterschied von Probezeit und Wartezeit?

In Deutschland unterscheidet man zwischen der Probezeit und der sogenannten Wartezeit im Arbeitsverhältnis. Die Wartezeit bezieht sich auf den umfassenden Kündigungsschutz, der erst nach der Probezeit greift, wobei sich der Zeitraum in der Regel deckt. Allerdings gilt: Innerhalb der ersten sechs Monate, also während der Wartezeit, genießen Arbeitnehmer keinen vollen Kündigungsschutz, selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde.

Die Dauer der Wartezeit ist fest und kann nicht verlängert, jedoch durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag verkürzt oder ausgeschlossen werden.

  • Wurde keine Probezeit vereinbart, befindet sich der Arbeitnehmer direkt für sechs Monate in der Wartezeit.
  • Bei einer viermonatigen Probezeit folgen zwei Monate Wartezeit, bevor der Kündigungsschutz greift.

Gibt es Sonderregelungen bei einer Kündigung in der Probezeit?

Ja. Für werdende Mütter besteht während der Schwangerschaft, bis zu vier Monate nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Dieser Schutz greift unabhängig von der Probezeit, sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder Entbindung informiert ist oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach einer Kündigung mitgeteilt wird. Das Mutterschutzgesetz hat Vorrang vor dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz, welches erst nach sechs Monaten Beschäftigung Anwendung findet.

Im Gegensatz dazu stehen Schwerbehinderte, deren besonderer Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 des IX. Sozialgesetzbuchs ebenfalls erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer wirksam wird. Für Auszubildende muss die Probezeit laut Berufsbildungsgesetz zwischen einem und vier Monaten liegen; eine Verkürzung unter einem Monat ist nicht zulässig.

Wie sieht es mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Kündigung der Probezeit aus?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Kündigung während der Probezeit hängt davon ab, wer gekündigt hat und wie lange Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, hat meistens Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine selbst eingereichte Kündigung kann jedoch zu einer Sperrzeit führen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt wurden. Nach der Kündigung muss man sich sofort arbeitssuchend melden.

Als Arbeitnehmer selbst in der Probezeit kündigen?

Ja, das geht. Stellen Sie in der Probezeit fest, dass die Zusammenarbeit nicht passt, können auch Sie innerhalb der verkürzten Kündigungsfrist in der Probezeit von zwei Wochen ohne Grund die Kündigung einreichen. Bleiben Sie dabei professionell, um ein positives Arbeitszeugnis zu erhalten. Auch bei einer kurzen Beschäftigung von nur vier Wochen steht Ihnen ein einfaches Arbeitszeugnis zu, bei längerer Tätigkeit ein qualifiziertes. Denken Sie daran, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden. Beachten Sie jedoch, dass bei einer Eigenkündigung in der Probezeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld droht.

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