E-Scooter und Alkohol: Was darf man und was nicht?

Die Frage, ob E-Scooter und Alkohol zusammen erlaubt sind, wird in der heutigen Zeit immer relevanter. Im Jahr 2019 wurden E-Scooter offiziell für den Straßenverkehr zugelassen und prägen seither das Bild der meisten Städte. Ob geliehen oder in Privatbesitz, die smarten Flitzer mit Akkubetrieb sind eine attraktive Mobilitätsalternative zu Autos, öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern. Wer mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs ist, muss sich an die rechtlichen Normen halten. Das gilt ebenso bei E-Scooter und Alkohol.

Kaum einer weiß, um die gravierenden Auswirkungen, wenn es um die Frage „Darf man betrunken E-Scooter fahren?“ geht.

Wo aber liegt beim E-Scooter die Promillegrenze, welche Strafen erwarten Fahrer, die betrunken E-Scooter fahren und was passiert mit Ihrem Führerschein, wenn Sie einen E-Roller unter Einfluss von Alkohol führen? Kann sogar ein Fahrverbot ausgesprochen werden? Genau das haben wir uns nachfolgend für Sie angesehen.

E-Scooter Promille – was gelten für Grenzen?

E-Scooter fallen unter die Elektrokleinstfahrzeuge, da sie motorisiert angetrieben werden, weshalb bei E-Scooter und Alkohol die gleichen Regeln und Gesetze greifen wie bei Kraftfahrzeugen und nicht, wie vielleicht viele vielleicht annehmen, die Richtlinien für Fahrräder.

Was bedeutet das konkret für E-Scooter und Alkohol?

Wie für Autofahrer gilt für E-Scooter und Alkohol die 0,5-Promille-Grenze. Wer also beim E-Scooter fahren zwischen 0,5 und 1,09 Promille im Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Wer betrunken E-Scooter fährt und dabei Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Straftat und kann bereits ab 0,3 Promille im Blut mit einer Geldstrafe belangt werden, da eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Zu den typischen Ausfallerscheinungen gehören beispielsweise Orientierungslosigkeit, Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit und Koordination sowie erhöhte Lichtempfindlichkeit und ein eingeschränktes Sichtfeld.

Ab 1,1 Promille ist eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben und es kommt nicht mehr darauf an, ob der Fahrer alkoholbedingt Ausfallerscheinungen zeigt. Hier droht ein Strafverfahren, welches hohe Geldstrafen und sogar den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.

Achtung: Bei E-Scooter und Alkohol im Hinblick auf Führerscheinbesitzer in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0 Promille-Grenze.

E-Scooter und Alkohol: diese Strafen drohen

Betrunken E-Scooter zu fahren gefährdet nicht nur die eigene Sicherheit, sondern stellt auch ein Risiko für anderen Verkehrsteilnehmende dar. Angesichts dessen drohen folgenschwere Strafen, wenn E-Scooter und Alkohol zusammenkommen.

Wer mit einer E-Scooter-Promillegrenze ab 0,3 oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 % erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 500 €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Beim betrunken E-Scooter fahren ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 % und mehr liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, was als Straftat mit einer Anzeige geahndet wird. Hier drohen ein Bußgeld oder gar eine Freiheitsstrafe, zwei bis drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre der Wiedererteilung für sechs bis neun Monate. Somit ist beim E-Roller unter Alkohol führen auch die Fahrerlaubnis schneller weg als gedacht, was weitreichende Folgen für all jene hat, die auf ein Auto angewiesen sind.

Greift bei Fahranfängern und Fahrern unter 21 die 0-%-Regel, so wird E-Scooter und Alkohol mit 250 € und einem Punkt in Flensburg bestraft.

Jüngst forderte der ADAC, E-Scooter und Alkohol entsprechend den Richtlinien für Fahrradfahrer anzupassen. Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit ins Haus geflattert oder gar ein Strafverfahren wegen betrunken E-Scooter fahren eingeleitet worden sein, prüfen wir als Fachanwalt / Anwalt für Verkehrsrecht den Tatvorwurf und schöpfen alle Möglichkeiten für Sie aus.

E-Scooter und Alkohol – welche Regeln sollte man noch beachten?

Nicht nur bei E-Scooter und Alkohol drohen Strafen. Sie sollten darüber hinaus auch alle weiteren Richtlinien im Blick behalten, die in der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt sind:

  • Mindestalter zum Führen eines E-Scooters im Straßenverkehr: 14 Jahre
  • Jedes Modell muss über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen.
  • Der E-Scooter darf nicht schneller als 20 km/h fahren.
  • Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung und müssen als Nachweis ein Versicherungskennzeichen anbringen.
  • Die Maße eines E-Rollers dürfen 70 cm Breite, 1,40 Meter Höhe und 2 Meter Länge nicht überschreiten.
  • Die Kleinkraftfahrzeuge müssen mit zwei Bremsen, Beleuchtung und Reflektoren ausgestattet sein.
  • Sie dürfen mit dem E-Scooter nur auf Radwegen, in Ausnahmefällen auf der Straße, fahren.
  • Das Fahren auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn ein Schild mit dem Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ dies erlaubt.
  • Ein E-Roller darf nur von einer Person gefahren werden.

Einen Führerschein benötigen Sie für einen E-Scooter nicht. Ebenso besteht keine Pflicht zum Tragen eines Helms. Aus Sicherheitsgründen raten wir jedoch dazu, diesen anzulegen. Vermeiden Sie zudem die Kombination von E-Scooter und Alkohol, wodurch Sie sich viel Ärger ersparen. Sollte es doch einmal zum Ernstfall kommen, sind wir kompetent an Ihrer Seite und prüfen unter anderem die Erfolgsaussichten beim Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zu uns auf.

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