Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge – was sind Elektrokleinstfahrzeuge?
Damit die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fürs jeweilige Gefährt gilt, muss es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug handeln. Die Definition dieses Begriffs ist in § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung niedergeschrieben:
„Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
- eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
- eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden […],
- eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
- eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.“
E-Skateboards und Airwheels sind bei dieser Definition nicht inbegriffen. Wenn Sie ein E-Fahrzeug nutzen, dessen Teilnahme am Verkehr nicht durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geregelt wird, haben Sie sich dennoch an die Regeln der Straßenverkehrsordnung und ggf. spezielle Verordnungen für dieses Fahrzeug zu halten, da Sie ansonsten empfindliche Strafen erhalten können.
Falls Sie sich bezüglich rechtlicher Aspekte bei der Teilnahme am Verkehr unsicher sind, können Sie unsere Experten zum Verkehrsrecht befragen! Wir gehen gern auf die rechtlichen Aspekte verschiedenster Fahrzeuge im Verkehr ein – unabhängig davon, ob es sich um die von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung betroffenen oder andere Fahrzeuge handelt. Wir können Ihnen auch bei der Unfallschadenregulierung nach einem Autounfall helfen.
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung: Zulassung zum Straßenverkehr gründlich prüfen!
Das Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Betriebserlaubnis wird in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet. Um Konsequenzen wie diese zu vermeiden, sollten Sie das Vorliegen einer Betriebserlaubnis prüfen. Bei nicht vorliegender Betriebserlaubnis müssen Sie eine Einzelgenehmigung beantragen, um gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit Ihrem E-Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die Betriebserlaubnis holen allerdings in der Regel die Hersteller als allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vor dem Verkauf ihrer Fahrzeuge beim Kraftfahrtbundesamt ein.
Fatal können die Folgen sein, wenn Sie ein Elektrokleinstfahrzeug ohne Versicherung führen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Es sind bis zu 180 Tagessätze oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug möglich. Dies besagt der § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), der gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung unter anderem auch für E-Scooter und Segways gilt.
Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz – das ist für die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen erforderlich. So besagt es § 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Wichtig hierbei ist: Ein Versicherungsschutz besteht nur mit dem aktuellen Kennzeichen. Dieses ändert sich allerdings Jahr für Jahr. Zuletzt hat sich das Kennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge und Mofas am 1. März 2024 geändert – von der schwarzen Farbe auf blau.
Aufgrund der kleineren Bauweise im Vergleich zu Mofas haben die Elektrokleinstfahrzeuge als Kennzeichen keine Plakette, sondern einen Aufkleber. Diesen benötigen Sie ab dem 01.03.2024 in der blauen Ausführung. Zudem sind die weiteren Anforderungen des § 2 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die unter anderem die Ausstattungsvorschriften umfassen, zu berücksichtigen. Sofern sämtliche Anforderungen erfüllt sind, ist das jeweilige Elektrokleinstfahrzeug für den Verkehr auf den öffentlichen Straßen zugelassen.