Aktuelles zur Mindesttemperatur in Wohnungen: die neue Verordnung der Bundesregierung
Grundsätzlich gilt: Ja, es gibt die Mindesttemperatur für Wohnungen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Periode eine Mindesttemperatur in seinen Wohnungen sicherzustellen. Dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt mehr. An dieser Stelle wollen wir aufgrund der Aktualität auf die seit dem 1.9.2022 geltende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Bezug auf die Mindesttemperatur der Wohnung eingehen. Denn seit diesem Datum wurde die bisherige Mindesttemperatur für Wohnungen, zunächst für sechs Monate, außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, Vermieter sind nun nicht mehr verpflichtet, die gängigen Klauseln in Mietverträgen bezüglich der Mindesttemperatur der Wohnung zu erfüllen. Zudem soll eine Absenkung der Mindesttemperatur in der Wohnung um durchschnittlich zwei Grad Celsius erlaubt sein.
Es gelten im Kontext der Verordnung folgende Punkte:
- Die Mindesttemperatur in der Wohnung wird gesenkt und die mietvertraglichen Klauseln sind vorübergehend außer Kraft gesetzt.
- Es ist untersagt, private Pools mit Strom oder Gas zu heizen.
- Jeder Mieter ist frühzeitig durch Gasversorger, Eigentümer oder Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, wie hoch der zu erwartende Energieverbrauch und dessen Kosten sind.
- Jeder Mieter muss über Energiesparmöglichkeiten aufgeklärt werden.
Neben der Mindesttemperatur in Mietwohnungen sind auch öffentliche Gebäude sowie industrielle Verbraucher von der Senkung der Mindesttemperatur betroffen. Hier gilt eine Reduktion auf 19 Grad Celsius. Flure, Foyers und Technikräume, sofern diese nicht sicherheitsrelevant sind, dürfen im Zuge der Verordnung gar nicht mehr beheizt werden. Ausgenommen von den neuen Richtlinien, die bis Ende Februar 2023 gelten, sind Kliniken, Pflege- und soziale Einrichtungen.