RECHTZEITIG | Februar 2025 | Nr. 6

Ein neues Jahr, die gleichen Sorgen: Erkältungen, Grippe, Schnupfen & Co. sorgen für Frust und gelbe Scheine. Was kann man tun, wenn die Mitarbeiter ständig krank sind? Einfach zu Hause bleiben ist manchmal auch nicht so einfach, wenn einem die Wohnung gekündigt wurde. Aber was passiert, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war? Spannend auch unser Thema zur Niqab: Geht das am Steuer eines Fahrzeugs? Wir erklären, ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist. Diese und weitere Themen in der sechsten und ersten Ausgabe im neuen Jahr von „Rechtzeitig“.

Ständig kranke Mitarbeiter – Fünf Praxistipps zur Fehlzeitenreduktion

Für Arbeitgeber ein unangenehmes, aber keineswegs seltenes Szenario: Ein Mitarbeiter meldet sich ständig krank. Die gesunden Kollegen sind unzufrieden, da sie Mehrarbeit leisten müssen. Der Unternehmenserfolg leidet, weil sich Projekte verzögern, Fristen nicht eingehalten werden können und Kunden vertröstet werden müssen. Ein erfolgsversprechender Ausweg liegt aufgrund ihrer hohen Wirksamkeitsvoraussetzungen oftmals nicht in einer krankheitsbedingten Kündigung. Welche effektiven niedrigschwelligeren Maßnahmen Arbeitgebern jedoch zur Verringerung der Fehlzeiten zur Verfügung stehen, zeigt dieser Newsletter:

1. Fehlzeitengespräch

„Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden“: Ein wirksames Instrument zur Senkung der Fehlzeiten ist das Fehlzeitengespräch. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, im Rahmen der zulässigen Fragerechte die Ursachen der Fehlzeiten zu ergründen und gemeinsam mit dem Mitarbeiter Strategien zur Reduzierung der Fehlzeiten zu entwickeln. Was ist bei der Durchführung eines Fehlzeitengesprächs also besonders zu beachten? Auf Arbeitgeberseite sollte der Vorgesetzte des Mitarbeiters das Gespräch führen. Ob weitere Personen hinzugezogen werden, ist unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit des Gesprächs zu entscheiden. Aus Beweisgründen ist es zudem sinnvoll, den Gesprächsinhalt in einem kurzen Vermerk zu protokollieren, der bestenfalls von allen Anwesenden unterschrieben wird. Um einvernehmliche Lösungen zu fördern, sind Arbeitgeber außerdem gut beraten, das Gespräch in einer verständnisvollen und konstruktiven Atmosphäre zu führen.

 

2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Tag der Erkrankung

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer erst am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine AU vorzulegen bzw. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Es kann jedoch ratsam sein, eine AU bzw. ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage von § 5 Abs. 1 S. 3 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1a S. 2 EFZG bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Der Gedanke dahinter: Arbeitnehmer werden sich seltener krankmelden, wenn dies bereits ab dem ersten Tag mit einem aufwendigen Arztbesuch verbunden ist. Fehlt eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, können Arbeitgeber die Anordnung im Wege des Direktionsrechts vornehmen. Die Anordnung bedarf keiner Begründung.

3. Einstellung der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG

Das sicherlich wirksamste Mittel, um eine Reduzierung des Krankenstandes zu erreichen, ist die Einstellung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Hierzu ist der Arbeitgeber insbesondere dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die AU nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. im Falle einer Anordnung entsprechend dem zweiten Praxistipp (s.o.) nicht am ersten Krankheitstag, vorlegt, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG.

 

4. Kürzung von Sondervergütungen nach § 4a EFZG

Weitergehende Druckmittel bestehen im Hinblick auf Sondervergütungen. Nach § 4a EFZG kann der Arbeitgeber für jeden Krankheitstag eine Kürzung der Sondervergütungen um 1/4 des jahresdurchschnittlichen arbeitstäglichen Entgelts vorsehen. Ein Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt. Außerdem enthält der Arbeitsvertrag eine dem § 4a EFZG entsprechende Regelung zur Kürzung von Sondervergütungen. Ist der Arbeitnehmer nun in dem betreffenden Jahr vier Monate krankheitsbedingt abwesend, hat er keinen Anspruch mehr auf Weihnachtsgeld.

 

5. Kürzung des übergesetzlichen Urlaubs

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus einen Mehrurlaub vereinbart, kann auch dieser wegen krankheitsbedingter Fehltage anteilig gekürzt werden. Eine entsprechende Regelung sollte bereits im Arbeitsvertrag getroffen werden. Bei der Ausgestaltung sind im Falle der Verwendung von AGB die Anforderungen der §§ 307-309 BGB zu berücksichtigen; insbesondere muss die Klausel klar und verständlich sein (Transparenzgebot). Zudem ist unbedingt zu beachten, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht durch Vereinbarung verkürzt werden kann.

Keine Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verhüllungsverbot

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden: Eine Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen. Die 33-jährige Frau hatte vergeblich versucht, eine Ausnahmegenehmigung zu erstreiten. Das Gericht gewährte ihr diese jedoch nicht und stellte klar, dass das Verhüllungsverbot in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorrangig dem Schutz der Verkehrssicherheit dient.

 

Religionsfreiheit gegen Verkehrssicherheit

Die Klägerin berief sich auf ihre Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie argumentierte, dass sie selbst entscheiden wolle, wer ihr Gesicht sehen darf, und dass das Tragen des Niqab fester Bestandteil ihrer religiösen Überzeugung sei. Zudem sei sie berufstätig und auf ihr Auto angewiesen.

Demgegenüber verwies das Gericht auf die Straßenverkehrsordnung. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO darf der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verdecken, um eine eindeutige Identifizierbarkeit sicherzustellen. Dies dient der effektiven Verkehrsüberwachung und Strafverfolgung, insbesondere bei automatisierten Kontrollen oder Unfallaufnahmen.

Keine Ausnahme für religiöse Überzeugungen

Laut § 46 Abs. 2 S. 1 StVO können Ausnahmen zwar in bestimmten Fällen zugelassen werden, doch das VG Berlin sah hier keinen Grund für eine Ausnahmegenehmigung. Die Vorsitzende Richterin betonte, dass Autofahrer prinzipiell erkennbar bleiben müssen.

Vergleich mit Motorradfahrern nicht überzeugend

Der Anwalt der Klägerin versuchte, das Gericht mit dem Argument zu überzeugen, dass Motorradfahrer aufgrund der Helmpflicht ebenfalls nicht direkt erkennbar seien. Dennoch entschied das Gericht, dass diese Situationen nicht vergleichbar sind, da Motorradhelme spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllen und nicht dazu dienen, die Identifizierung zu verhindern.


Keine neue Rechtsprechung

Die Entscheidung des VG Berlin steht im Einklang mit bisherigen Urteilen in Deutschland. So hatten bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im August 2024 und das OVG Nordrhein-Westfalen im Juli 2024 vergleichbare Klagen abgewiesen. Auch die Berliner Senatsverkehrsverwaltung hat bisher keine Ausnahmegenehmigungen für das Tragen eines Niqab beim Autofahren erteilt.

Ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, bleibt abzuwarten. Sollte die Berufung zugelassen werden, würde das OVG Berlin-Brandenburg in der nächsten Instanz über den Fall entscheiden.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für die Gewährung von Überstundenzuschlägen das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstößt.

Sachverhalt Die klagende Arbeitnehmerin war als Pflegekraft in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Manteltarifvertrag (MTV). Nach dessen Regelung wurden Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten gewährt, die über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgingen. Die Klägerin erhielt für ihre zusätzlichen Arbeitsstunden weder eine entsprechende Zeitgutschrift noch eine finanzielle Vergütung.

Die Klägerin forderte daher eine Zeitgutschrift für ihre Überstunden sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung unzulässig benachteiligt werde und zudem eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung vorliege, da der Arbeitgeber überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftige.

Entscheidung des Gerichts Das BAG gab der Klägerin in wesentlichen Punkten Recht. Nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellte das BAG fest, dass die tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt. Da die Regelung keine anteilige Anpassung der Schwelle für Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung vorsah, führte sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Das BAG sprach der Klägerin die geforderte Zeitgutschrift zu und verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung an die Klägerin in Höhe von 250 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG. Durch die tarifvertragliche Regelung habe die Klägerin nämlich auch eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren, so die Richter. Da die Regelung im Anwendungsbereich des hier gegenständlichen Manteltarifvertrags zu 90 % Frauen betreffe, sah das BAG eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung als erwiesen an. Um sowohl den immateriellen Schaden der Klägerin auszugleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten, hielt das Gericht die zugesprochene Entschädigung für erforderlich.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass tarifliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen benachteiligen, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien sind daher gefordert, Regelungen so zu gestalten, dass sie eine Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften gewährleisten.

Auskunftsanspruch nach vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (Az.: 66 S 178/22) entschieden, dass einem Mieter nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ein Anspruch auf Auskunft über die Miethöhe zusteht, die der Vermieter von den neuen Mietern erhält. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und dient der Vorbereitung eines möglichen Anspruchs des ehemaligen Mieters auf Herausgabe eines eventuellen Mehrerlöses gemäß § 285 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt Die Parteien des Verfahrens stritten um eine Wohnung in Berlin. Die Vermieter hatten im Juli 2015 wegen angeblichen Eigenbedarfs für ihre Tochter gekündigt und den Mieter zur Räumung gezwungen. Nach einem langwierigen Räumungsprozess wurde die Wohnung im November 2018 geräumt und von den Vermietern zurückerhalten. Allerdings zog die Tochter nie in die Wohnung ein. Stattdessen wurde die Wohnung im November 2021 an Dritte vermietet.

Der ehemalige Mieter verlangte daraufhin von den Vermietern Auskunft über die Höhe der Miete, die von den neuen Mietern verlangt wurde. Er argumentierte, dass eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorliege und er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe, um gegebenenfalls Ansprüche auf Herausgabe eines möglichen Mehrerlöses geltend machen zu können.

Entscheidungsgründe Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des ehemaligen Mieters und stellte fest, dass dieser einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der neuen Miete hat. Das Gericht begründete dies damit, dass die Vermieter durch die Geltendmachung eines vorgetäuschten Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich gehandelt haben.

Nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) ist der Vermieter verpflichtet, die erforderlichen Informationen bereitzustellen, wenn der Mieter ansonsten in unzumutbarer Weise daran gehindert würde, seine möglichen Ansprüche durchzusetzen. Der Anspruch auf Herausgabe eines eventuellen Mehrerlöses folgt aus § 285 Abs. 1 BGB, wonach ein Schuldner, der eine geschuldete Leistung nicht erbringt, einen daraus resultierenden Vorteil herauszugeben hat.

Das Gericht betonte, dass der Mieter ohne Kenntnis der Miethöhe keine Möglichkeit habe, den entstandenen Schaden zu beziffern und eventuelle Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Eine solche Auskunft sei auch verhältnismäßig und zumutbar, da sie keine unzulässige Offenlegung geschäftlicher Geheimnisse darstelle.


Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestärkt die Rechte von Mietern bei vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen. Vermieter, die Eigenbedarf nur vorschieben, um eine lukrativere Neuvermietung vorzunehmen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Landgericht Berlin ebnet damit den Weg für Mieter, vom Vermieter den durch die Neuvermietung erzielten Mehrgewinn herausverlangen zu können.

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt nach einem Unfall

Die Frage, ob die Kosten für den Transport eines verunfallten Fahrzeugs zur Heimatwerkstatt erstattungsfähig sind, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. eine richtungsweisende Entscheidung getroffen (Urteil vom 13.01.2025, Az. 14 U 124/24), die Klarheit schaffen dürfte.

Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht

In dem entschiedenen Fall ließ der Geschädigte sein nicht mehr fahrbereites Wohnmobil vom Unfallort in Volkmarsen (nahe Kassel) zur Heimatwerkstatt nach Elmshorn (nördlich von Hamburg) transportieren. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 2.380 Euro. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass hierin kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB liegt.

Das Gericht führte hierzu aus:

Der Kläger kann auch die ihm durch den Transport seines beschädigten Wohnmobils zu einer Werkstatt an seinem Heimatort entstandenen Kosten in Höhe von 2.380 Euro von der Beklagten erstattet verlangen. Dafür, dass der Kläger durch diesen Transport seine Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt haben könnte, bietet der Parteivortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. […] Deshalb wird letztlich das Abschleppen über längere Strecken zum Wohnort des Geschädigten (hier: von Volkmarsen nach Elmshorn) nur dann nicht zu entschädigen sein, wenn eine Alternativberechnung unter Berücksichtigung aller sonst entstehenden Fahrt- und Regiekosten bei Betrachtung ex ante einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.01.2025, Az. 14 U 124/24)

Berücksichtigung weiterer Kostenfaktoren

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung, dass eine Reparatur am Unfallort zusätzliche Fahrtkosten (Zug, Taxi, Mietwagen oder gar Flug) für den Geschädigten verursachen kann. Ebenso würden Rücktransportkosten für das reparierte Fahrzeug anfallen, die der Schädiger ebenfalls tragen müsste. Eine Kostenabwägung ergab, dass das Abschleppen zur Heimatwerkstatt in diesem Fall nicht zu beanstanden war.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Unfallgeschädigten. Es zeigt sich, dass eine pauschale Ablehnung der Kostenübernahme für den Heimtransport nicht zulässig ist. Versicherer und Schädiger müssen vielmehr eine umfassende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anstellen, die alle anfallenden Kosten mit einbezieht.

Sollte der Versicherer in Zukunft erneut die Ablehnung der Erstattung von Heimtransportkosten aussprechen, lohnt sich ein Verweis auf diese aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt.

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