Keine Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verhüllungsverbot
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden: Eine Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen. Die 33-jährige Frau hatte vergeblich versucht, eine Ausnahmegenehmigung zu erstreiten. Das Gericht gewährte ihr diese jedoch nicht und stellte klar, dass das Verhüllungsverbot in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorrangig dem Schutz der Verkehrssicherheit dient.
Religionsfreiheit gegen Verkehrssicherheit
Die Klägerin berief sich auf ihre Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie argumentierte, dass sie selbst entscheiden wolle, wer ihr Gesicht sehen darf, und dass das Tragen des Niqab fester Bestandteil ihrer religiösen Überzeugung sei. Zudem sei sie berufstätig und auf ihr Auto angewiesen.
Demgegenüber verwies das Gericht auf die Straßenverkehrsordnung. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO darf der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verdecken, um eine eindeutige Identifizierbarkeit sicherzustellen. Dies dient der effektiven Verkehrsüberwachung und Strafverfolgung, insbesondere bei automatisierten Kontrollen oder Unfallaufnahmen.
Keine Ausnahme für religiöse Überzeugungen
Laut § 46 Abs. 2 S. 1 StVO können Ausnahmen zwar in bestimmten Fällen zugelassen werden, doch das VG Berlin sah hier keinen Grund für eine Ausnahmegenehmigung. Die Vorsitzende Richterin betonte, dass Autofahrer prinzipiell erkennbar bleiben müssen.
Vergleich mit Motorradfahrern nicht überzeugend
Der Anwalt der Klägerin versuchte, das Gericht mit dem Argument zu überzeugen, dass Motorradfahrer aufgrund der Helmpflicht ebenfalls nicht direkt erkennbar seien. Dennoch entschied das Gericht, dass diese Situationen nicht vergleichbar sind, da Motorradhelme spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllen und nicht dazu dienen, die Identifizierung zu verhindern.
Keine neue Rechtsprechung
Die Entscheidung des VG Berlin steht im Einklang mit bisherigen Urteilen in Deutschland. So hatten bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im August 2024 und das OVG Nordrhein-Westfalen im Juli 2024 vergleichbare Klagen abgewiesen. Auch die Berliner Senatsverkehrsverwaltung hat bisher keine Ausnahmegenehmigungen für das Tragen eines Niqab beim Autofahren erteilt.
Ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, bleibt abzuwarten. Sollte die Berufung zugelassen werden, würde das OVG Berlin-Brandenburg in der nächsten Instanz über den Fall entscheiden.