Bedingt falsch! Urlaub ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Erfolgt dies nicht, verfällt der Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres und nicht erst im Folgejahr.
Nach dem BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr nur möglich, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z. B. Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung eines nahen Angehörigen) oder dringende betriebliche Gründe (z.B. termin- oder saisongebundene Aufträge) dies rechtfertigen.
Dann muss der Urlaub bis zum 31. März, also innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres genommen werden. Ansonsten verfällt er ersatzlos.
Aber: Nach der BAG-Rechtsprechung gilt für durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer anderes. Ihr Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.
Und in der Praxis kommt ein Verfall tatsächlich nur eingeschränkt infrage.
Nach dem EuGH verfallen Urlaubsansprüche nur, wenn der Arbeitgeber zuvor „konkret und in völliger Transparenz“ dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Das gilt auch für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm „klar und rechtzeitig“ mitteilen, dass und wie viele Urlaubstage für ein konkretes Kalenderjahr (noch) zur Verfügung stehen und der Urlaub ansonsten grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt.