RECHTZEITIG | Mai 2024 | Nr. 1

Unsere Erstausgabe des Kanzlei-Newsletters „RECHTZEITIG“ ist online. Finden Sie Informationen zu spannenden Themen aus dem Verkehrsrecht sowie Arbeits- und Mietrecht. In dieser Ausgabe geht es um einige teils überraschende Urteile des BGH hinsichtlich des Werkstattrisikos und vor allem der Beurteilung von Schadenspositionen. Die Frage „Wie weit reicht die Betriebsgefahr eines Müllwagens?“ könnte den ein oder anderen ebenfalls interessieren.

Paukenschlag zum Werkstattrisiko

Gleich zu Beginn des Jahres haben mehrere Entscheidungen dem BGH die Möglichkeit gegeben, seine bisher gefahrene Linie zum Werkstattrisiko zu überdenken. Die gute Nachricht vorweg: Der BGH hält grundsätzlich weiterhin an seiner Rechtsprechung fest und führt zugleich weitere wegweisende Grundsätze ein. Allerdings trägt er nunmehr auch dem Einwand der Versicherungen Rechnung, die in der Konsequenz die fehlende Durchsetzbarkeit von Regressansprüchen gegen die Werkstatt bemängelten. Hier findet Ihr eine Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungen zum Werkstattrisiko.

Das Werkstattrisiko verbleibt beim Schädiger

Dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch dann berechtigt ist, die von der Werkstatt für die Instandsetzung von Unfallschäden in Rechnung gestellten Reparaturkosten zu verlangen, wenn sich diese letztendlich als überhöht oder sogar unsachgemäß herausstellen sollten, war die bisher vertretene Auffassung in der Rechtspraxis, die hinter dem Grundgedanken des Werkstattrisiko stand. Diese besondere Risikoverteilung beruht letztendlich auf der Annahme, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in die Hände einer Werkstatt gibt und damit weitestgehend seiner eigenen Einflusssphäre entzogen wird.

Mit seinen jüngsten Entscheidungen hat der BGH die bisherige Rechtspraxis zementiert und legt sogar noch einen oben drauf. Der Geschädigte soll demnach gänzlich von dem Risiko unberechtigter Kostenforderungen durch die Werkstatt befreit werden. Dies soll, so der BGH, nunmehr auch für solche Rechnungspositionen gelten, die seitens der Werkstatt tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass dies für den Geschädigten nicht erkennbar war.

 

Rechtsprechung stärkt „Schadensservice aus einer Hand“

Der Geschädigte darf sich bei Beauftragung einer Werkstatt darauf verlassen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählen wird. Daher ist es grundsätzlich ihm überlassen, die Wahl des Sachverständigen der beauftragten Werkstatt anzuvertrauen, ohne sich dabei dem Vorwurf eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens auszusetzen. Der BGH stärkt damit das bereits gängige Geschäftsmodell von Werkstätten, die einen „Schadensservice aus einer Hand“ anbieten.

 

Ersatzanspruch vor Rechnungsbegleichung und Vorteilsausgleich

Auch setzt der BGH seine Linie dahingehend fort, dass der Ausgleich der Reparaturrechnung durch den Geschädigten nicht erforderlich ist, um sich auf das Werkstattrisiko berufen zu können. Gleichwohl wurde nunmehr festgelegt, dass der Geschädigte – möchte er die Vorzüge dieser Risikoverteilung nicht verlieren – in diesem Fall nicht mehr Zahlung an sich, sondern nur noch unmittelbar an die Werkstatt verlangen kann. Der BGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die im Rahmen des Vorteilsausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem vorgenommene Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt fruchtlos wäre, wenn der Geschädigte den für die Reparaturkosten erhaltenen Betrag letztendlich selbst nicht vollständig an den Werkstattbetrieb weiterleitet. Denn in diesem Fall blieben etwaige Regressansprüche der Versicherung ohne Erfolg.

Praxishinweis: Vor dem Hintergrund der jetzigen Rechtsprechung wird die Anwaltspraxis daher – soweit der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht beglichen hat – die vollständige Zahlung unmittelbar an die Werkstätten gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegenüber der Werkstatt an die Versicherung geltend machen. Wir stehen selbstredend zur Verfügung, etwaige Regressansprüche der Versicherung abzuwehren.

 

Rechte aus Werkstattrisiko sind nicht abtretbar

Die Möglichkeit sich auch bei unbeglichenen Rechnungen auf das Werkstattrisiko zu berufen, ist nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragbar. Der BGH legt fest, dass der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran habe, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt, denn nur so könne der mit dem subjektiven Schadensbegriff einhergehende Vorteilsausgleich gewährleistet werden.

 

Grenze des Werkstattrisikos

Begrenzt werden die vom BGH aufgestellten Grundsätzen zum Werkstattrisiko, wenn der Geschädigte sich diese in missbräuchlicher Weise zu Nutze macht. Dass der Geschädigte sich hierauf nicht berufen kann, wenn er bewusst Instandsetzungsarbeiten durchführen lässt, die in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis stehen, dürfte auf der Hand liegen. Gleichwohl hat der BGH betont, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Unfallschaden und Reparaturumfang beim Geschädigten verbleibt.

Auch im Hinblick auf weitere Schadenspositionen lässt sich die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko übertragen

Neben der Schadensersatzzahlung von Reparaturkosten und Gutachtenkosten gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche findet die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22 entsprechende Anwendung auch für weitere Schadenspositionen.

In der Entscheidung heißt es:

 

 „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“

 

 Für die Übertragung der Rechtsprechung kommen nun auch für die Kosten der Hilfestellung für den Gutachter, die Abschleppkosten, Rücktransportkosten und Standkosten in Frage.

 

Gutachterhilfekosten

Wenn die Werkstatt dem Gutachter Hilfe leistet ist zu unterscheiden, ob die Werkstatt vom Geschädigten den Auftrag zur Hilfeleistung hatte, oder ob die Werkstatt im Auftrag des Schadensgutachters handelte.

Sofern der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag erteilt gilt grundsätzlich das „Werkstattrisiko“ nach der BGH Rechtsprechung.

In den Fällen, in denen der Gutachter die Werkstatt beauftragt gilt entsprechend der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko nach weiterer Rechtsprechung des BGH vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22 das Sachverständigenrisiko.

 

Abschleppkosten

Auch für die Abschleppkosten ist die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko anwendbar. Bei keiner der weiteren Schadenspositionen ist der Einfluss des Geschädigten geringer auf die Entstehung der Höhe der Kosten.

In den Überwiegenden Fällen wird der Abschleppunternehmer von der Polizei bestellt. Aber auch in den Fällen, in denen der Geschädigte den Abschleppunternehmer selbst beauftragt hat er der Geschädigte in der Regel nicht die Wahl des Abschleppfahrzeugs zu beeinflussen.

Hat der Geschädigte bereits die Rechnung bezahlt, kann Zahlung an ihn selbst verlangt werden. Allerdings muss auch dann der Vorteilsausgleich durch die Zug-um-Zug-Abtretung hergestellt werden.

 

Rücktransportkosten

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich zu, sein verunfalltes Fahrzeug zur Heimatwerkstatt zu transportieren.

Wenn der Geschädigte das Fahrzeug direkt von der Unfallstelle in die Heimat bringt, ist die vorgenannte Rechtsprechung entsprechend für dieses „Hakenrisiko“ beim Rücktransport anzuwenden.

Sollte sich der Geschädigte erst im Rahmen eines Zweittransportes für den Rücktransport entscheiden bleibt ihm zuvor genügend Zeit für einen Rücktransport und die BGH Rechtsprechung findet keine Anwendung.

 

Standkosten

Standkosten, die entstehen, weil der Abschleppunternehmer das Fahrzeug von der Unfallstelle auf seinen Betriebshof bringt und es dort vorübergehend steht, kann der Geschädigte weder in ihrer Entstehung noch der Höhe nach beeinflussen. Ebenso verhält es sich beim Abstellen des Fahrzeugs bei der vom Geschädigten bevorzugten Werkstatt. Der Preis der Werkstatt für das Standgeld ist daher zu akzeptieren.

 

Mietwagenkosten

Zuletzt kommen auch die Mietwagenkosten für eine Übertragung der Rechtsprechung in Betracht.

Ob der Mietwagen als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle registriert wurde ist für den Geschädigten zunächst nicht ersichtlich, daher unterfällt dies eindeutig dem „Mietwagenrisiko“. Zunächst kann von einem Geschädigten nicht erwartet werden, dass dieser die vorbenannte Problematik kennt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass dieser nach Aushändigung des Fahrzeugs den Fahrzeugschein überprüft, um zu kontrollieren, ob das Fahrzeug als Vermietfahrzeug ausgewiesen ist.

Bei dem Mietwagenkosten im allgemeinen kann der Geschädigte weiterhin jedoch nicht darauf vertrauen, die Kosten für einen erkennbar zu teuren Mietwagen ersetzt zu bekommen, da dem Geschädigten vorab ein Preisvergleich am Markt zumutbar ist, sofern sich der Geschädigte bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht in einer Not- oder Eilsituation befand. In dieser greift ausnahmsweise wieder das Mietwagenrisiko entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung.

Sofern der Geschädigte jedoch zu einem Preis, der dem Mittelwert aus der Schwacke- und Frauenhofer- Erhebung entspricht, mietet, ist der Vorwurf des erkennbar zu teuren Mietwagens nicht einschlägig.

Abschließend ist zu beachten, dass der Geschädigte jeweils die Zahlung an den Abschleppunternehmer, den Gutachter oder den Autovermieter Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den entsprechenden Vertragspartner verlangen muss und insoweit der Versicherer das Recht der Rechnungsprüfung erlangt.

Wo immer es in diesem Beitrag um einen „Rückforderungsanspruch“ geht, ist dies der zunächst nur vom Versicherer behauptete Anspruch. In dem Stadium wird nicht geprüft, ob der Anspruch besteht. Das wird erst geprüft, wenn sich der Versicherer mit einer Rückforderung an den jeweiligen Vertragspartner des Geschädigten wendet.

BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten

Ein Urteil das aufhorchen lässt! Lange Zeit bestand Uneinigkeit in Bezug auf die Erstattung der Sachverständigenkosten. Durch das Urteil des BGH vom 21.03.2024, Az. VI ZR 280/22 wurden die Rechte der Geschädigten gegenüber den Versicherern, die immer öfter versuchen, Kosten wie beispielsweise die des Sachverständigen zu kürzen, gestärkt.

Entschieden hat der BGH nunmehr, dass -entsprechend dem für Reparaturkosten geltenden Werkstattrisiko- auch im Bereich der Erstattung der Sachverständigenkosten der Grundsatz des sog. „Sachverständigenrisikos“ gilt. Das bedeutet, dass der gegnerische Versicherer die Sachverständigenkosten zahlen muss, soweit diese nicht für den Laien erkennbar überhöht sind. Auch der Einwand, der Schaden sei zu üppig kalkuliert, bei der zutreffenden Schadenhöhe sei eine niedrigere Honorarstufe anzuwenden, geht dann ins Leere. Es liegt dabei wohl auf der Hand, dass ein Laie eine Überhöhung in Bezug auf das Grundhonorar in der Regel nicht erkennen wird. In Bezug auf die Nebenkosten ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten. Hier ist einem Laien mehr an Erkenntnismöglichkeiten zuzumuten. Dies betrifft insbesondere exorbitant hohe Lichtbild- sowie Fahrtkosten.

Dass der Versicherer somit im ersten Schritt grundsätzlich die Sachverständigenkosten vollständig zahlen muss, bedeutet jedoch nicht, dass dieser auf überhöhten Kosten sitzen bleiben muss. Denn der Vorteil des Geschädigten geht mit der Verpflichtung einher, seine eventuellen werkvertraglichen Rückforderungsansprüche gegenüber seinem Sachverständigen an den Versicherer abzutreten. Dies bedeutet, dass sich der Versicherer aller Wahrscheinlichkeit nach im nächsten Schritt an den Sachverständigen wenden und von diesem die unberechtigten und überzahlten Beträge zurückfordern wird.

-Angesichts der BGH-Rechtsprechung zur Berechtigung des Schadengutachters, Routinegutachten an der Schadenhöhe angelehnt pauschaliert abzurechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058), wird es zudem nunmehr abwegig sein, dass sich die Zeithonorar-Attacken auf einer laienerkennbaren Ebene bewegen. Aus dem Grund müssten alle Zeithonorar-Einwendungen in den laufenden Prozessen in sich zusammenbrechen. Der Spuk geht dann in den Aktivprozessen voraussichtlich schnell zu Ende.-

Da somit der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer klar definiert ist, stellt sich die Frage, wie es aussieht, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht seine Ansprüche geltend macht: Hier hat der BGH eindeutig festgelegt, dass in diesem Falle das geschädigtenfreundliche „Sachverständigenrisiko“ (logischerweise) nicht zum Tragen kommen kann. Klagt der Gutachter selbst, kann er den Vorteilsausgleich nicht herstellen, denn er ist nicht Inhaber, sondern sogar Anspruchsgegner des Rückforderungsanspruchs des Geschädigten.

In diesem Falle bleibt daher alles beim Alten.

Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung

 Trotz einer Verletzung stehen Geschädigten eines Verkehrsunfalles in der Regel ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sowie ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Dies hat nunmehr auch das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 39/22, Az. 3 C 241/2 bestätigt.

Das Gericht erkannte trotz einer Beinverletzung, welche die Geschädigte zur Nutzung von Krücken zwang, im vorliegenden Falle eine Nutzungsausfallentschädigung an. Der sowohl bei einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung als auch Mietwagenkosten erforderliche Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit bleiben weiterhin gegeben.

Zum einen stand das Handicap der Nutzung des mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs nicht im Wege. Vor allem aber machte das Gericht deutlich, dass Dritte die Geschädigte in dem Zeitraum der Beeinträchtigung in diesem Fahrzeug hätten fahren können. Damit bestand sowohl der Nutzungswille als auch –Möglichkeit.

Betriebsgefahr eines Müllabfuhrfahrzeugs – Wie weit reicht sie?

In einer Entscheidung aus Dezember letzten Jahres musste sich der BGH mit der spannenden Frage auseinandersetzen, wie weit die Betriebsgefahr eines Müllabfuhrfahrzeugs reicht.

Der Vorinstanz, namentlich dem OLG Celle, lag dabei ein Sachverhalt zu Grunde, der auf innerstädtischen Straßen alltäglicher nicht sein könnte. Die Klägerin, Eigentümerin des streitgegenständlichen PKWs, beabsichtigte an einem auf der Gegenfahrbahn stehenden Müllabfuhrfahrzeug des Beklagten, einem kommunalen Entsorgungsunternehmen, vorbeizufahren. Nach den Feststelllungen des OLG hatte dies bereits mittels Warnblinklicht und Sonderbeleuchtung auf den dadurch erkennbaren Entsorgungsvorgang aufmerksam gemacht. Als das Fahrzeug der Klägerin nahezu vollständig hieran vorbeigezogen war, tauchte hinter dem Entsorgungsfahrzeug ein zugehöriger Müllwerker auf, der den soeben entleerten Container quer über die Straße schob, ohne dabei auf herannahende Fahrzeuge zu achten. Wie das Schicksal eben so spielt, kam es in der Folge zu einer Kollision zwischen PKW und Container.

Das OLG war zu jener Zeit der Ansicht, auch der Entleerungsvorgang, und damit das heranholen bzw. wegbringen von Müllbehältnissen, sei der Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen. Die Auffassung des OLG hat der BGH in der Folgeinstanz bestätigt und bekräftigt damit abermals sein weites Verständnis der Betriebsgefahr. Wie bereits in den höchstrichterlich entschiedenen Entladungsfällen eines LKWs stellten die Karlsruher Richter auch hier auf den nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem zum Fahrzeug gehörenden Betriebsvorgang ab. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion sei es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine bestehe, so die Urteilsbegründung.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter in dem hier zu entscheidenden Fall als gegeben und stellten dabei nicht zuletzt auch auf die spezielle Entladevorrichtung eines Entsorgungsfahrzeugs ab, die es mitunter erfordere, dass die umliegenden Müllcontainer zur Erfüllung seiner Transportfunktion herangebracht und wieder zurückgestellt werden müssen. Das beklagte Entsorgungsunternehmen musste sich damit in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter die Nachlässigkeit des Müllwerkes zurechnen lassen, was sich dann letztendlich auch erhöhend auf die zu ersetzende Schadensquote auswirkte.

Die Entscheidung hob der BGH dennoch auf und verwies sie zurück, denn nach seiner Auffassung habe das OLG Celle in seiner Haftungsabwägung nicht ausreichend gewürdigt, dass das Fahrzeug der Klägerin viel zu schnell und mit zu geringem Seitenabstand an dem Müllabfuhrfahrzeug vorbeizog.

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