Hintergrund des Falls
Ein Mieter, der unter Betreuung stand, hatte nach einer Verletzung stark blutend das Treppenhaus und den Eingangsbereich des Mietobjekts verunreinigt. Um die hygienische Sicherheit und den Schutz der anderen Bewohner und Besucher zu gewährleisten, beauftragte die Vermieterin sofort ein Spezialunternehmen zur Reinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche. Die Kosten in Höhe von rund 1.930 Euro stellte sie dem Mieter in Rechnung, doch dieser weigerte sich zu zahlen.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied zugunsten der Vermieterin und sprach ihr einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zu. Grundlage dafür war § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Der Mieter habe durch sein Verhalten, das zu einer erheblichen Verunreinigung geführt hat, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt und müsse daher für die entstandenen Kosten aufkommen.
Keine Pflicht zur Eigenreinigung durch den Mieter
Ein interessanter Aspekt der Entscheidung ist die Frage, ob die Vermieterin den Mieter hätte beauftragen müssen, die Reinigung selbst vorzunehmen, um die Kosten zu senken. Das Gericht entschied, dass dies nicht zumutbar sei. Der Mieter verfügte nicht über die nötige Qualifikation, um potenziell infektiöse Blutspuren sicher und fachgerecht zu beseitigen. Zudem war der Mieter zum Zeitpunkt des Vorfalls verletzt, was eine unverzügliche Eigenreinigung unmöglich machte.
Die Vermieterin handelte auch im Sinne ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Bewohnern und Besuchern, indem sie ein spezialisiertes Reinigungsunternehmen beauftragte. Hierbei ging es nicht nur um die Entfernung der Blutspuren, sondern auch um die Vermeidung von Infektionsrisiken und Sturzgefahren.
Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht
Eine weitere wichtige rechtliche Erwägung betrifft die Schadensminderungspflicht der Vermieterin. Das Gericht stellte klar, dass es keinen Verstoß gegen diese Pflicht darstellte, dass die Vermieterin keine Alternativangebote eingeholt hat, um möglicherweise günstigere Reinigungskosten zu erzielen. Der Grund dafür lag in der Dringlichkeit der Situation: Es musste sofort gehandelt werden, um die Gefahren für andere Bewohner und Besucher zu beseitigen. Daher war die Beauftragung eines Fachunternehmens gerechtfertigt, selbst wenn dieses teurer war als andere Anbieter.
Auch wenn die Vermieterin bei der Wahl des Reinigungsunternehmens möglicherweise höhere Kosten in Kauf nehmen musste, betonte das Gericht, dass der Schädiger – in diesem Fall der Mieter – für diese Kosten aufkommen muss, sofern die Geschädigte (die Vermieterin) kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden traf.
Fazit: