Renovierungspflicht bei Auszug – gibt es sie?
Nach § 535 Absatz 1 BGB hat der Vermieter die Pflicht, die Wohnung für den Mieter Instand zu halten: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.“ Nicht geregelt ist hingegen, dass der Mieter sich an einer Renovierung bei Auszug beteiligen muss.
Ausnahmen bei der Renovierungspflicht bei Auszug bestehen, wenn dies eine Klausel im Vertrag festlegt. Oftmals werden in diesem bestimmte Renovierungsaufgaben an den Mieter delegiert. Dabei darf es sich ausschließlich um kleine Schönheitsreparaturen und sogenannte Kleinstreparaturen handeln. Diese sind während der gesamten Mietzeit und ebenso zum Zeitpunkt des Auszugs zu erfüllen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass grundsätzlich keine Renovierungspflicht bei Auszug besteht, eine Klausel im Mietvertrag jedoch gewisse Arbeiten im Rahmen einer Renovierung bei Auszug vorgeben kann.