Renovierung bei Auszug – gilt eine Renovierungspflicht?

Bei einem bevorstehenden Umzug gibt es oft eine Menge zu tun. Neben Kistenpacken steht der Abbau der bestehenden Möbel an. Auch die Renovierung bei Auszug ist oft mit viel Arbeit verbunden. Oft müssen Wände gestrichen, gespachtelt und tapeziert werden. Doch wie viel muss hier wirklich gemacht werden? Gibt es eine Renovierungspflicht bei Auszug? Besteht diese und wenn ja, was muss man als Mieter tatsächlich machen, um die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben? Muss man Schönheitsreparaturen bei einem Auszug durchführen? Genau damit haben wir uns einmal näher in diesem Beitrag beschäftigt.

Renovierungspflicht bei Auszug – gibt es sie?

Nach § 535 Absatz 1 BGB hat der Vermieter die Pflicht, die Wohnung für den Mieter Instand zu halten: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.“ Nicht geregelt ist hingegen, dass der Mieter sich an einer Renovierung bei Auszug beteiligen muss.

Ausnahmen bei der Renovierungspflicht bei Auszug bestehen, wenn dies eine Klausel im Vertrag festlegt. Oftmals werden in diesem bestimmte Renovierungsaufgaben an den Mieter delegiert. Dabei darf es sich ausschließlich um kleine Schönheitsreparaturen und sogenannte Kleinstreparaturen handeln. Diese sind während der gesamten Mietzeit und ebenso zum Zeitpunkt des Auszugs zu erfüllen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass grundsätzlich keine Renovierungspflicht bei Auszug besteht, eine Klausel im Mietvertrag jedoch gewisse Arbeiten im Rahmen einer Renovierung bei Auszug vorgeben kann.

Schönheitsreparaturen im Mietrecht – muss man beim Auszug streichen?

Schönheitsreparaturen bei Auszug beziehen sich vor allem auf kleine Renovierungsarbeiten, die Sie selbst als Laie gut durchführen können. Dazu gehört auch das Streichen der Wohnung. Ziel dieser kleinen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung bei Auszug ist es, normale Gebrauchsspuren und kleine Abnutzungserscheinungen zu beseitigen.

Zu den Schönheitsreparaturen bei Auszug gehören:

  • Tapezieren von Wänden
  • Streichen der Wände und Decken
  • Lackieren von Türen, Fenster oder Heizkörpern
  • Entfernen von Dübeln
  • Verspachteln von Bohrlöchern

Was hingegen nicht unter die Renovierung bei Auszug in Bezug auf die Schönheitsreparaturen fällt, sind alle aufwendigen Instandhaltungsmaßnahme wie:

  • Reparatur von Heizkörpern
  • Austausch von Böden
  • Abschleifen von Bodenbelägen
  • Austausch von Sanitäreinrichtungen
  • Erneuerung von Elektroinstallationen

Grundsätzlich muss die Pflicht, Schönheitsreparaturen bei Auszug durchführen zu müssen, im Mietvertrag mit einer wirksamen Klausel festgelegt sein. Die Renovierung bei Auszug ist demnach nicht, wie beispielsweise die gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung, gesetzlich geregelt.

Was bedeutet die Kleinreparaturklausel für Mieter?

Wird in einem Mietvertrag die Kleinreparaturklausel festgehalten, hat der Mieter die Pflicht, einige Reparaturen im Laufe der Mietzeit selbst durchzuführen. Darunter fallen bei Schäden etwa die Erneuerung von Wasserhähnen oder Fenstergriffen. Die jährliche Höchstgrenze der Kosten, die der Mieter tragen muss, liegt bei 200 € bis 300 € bzw. 6 % bis 8 %, gemessen an der Jahresmiete.

Was passiert, wenn man die Renovierung bei Auszug trotz Klausel missachtet?

Sofern sich in einem Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel befindet, sind Sie verpflichtet, die Renovierung bei Auszug durchzuführen. Tun Sie das nicht, hat der Vermieter das Recht, die Renovierung bei Auszug selbst durchzuführen und Ihnen die Renovierungskosten in Rechnung zu stellen. In der Regel behält er dafür die Kaution gänzlich oder teilweise ein.

Renovierungsklauseln: Wann sind diese gültig und wann ungültig?

Wenn es im Mietvertrag um die Renovierung bei Auszug geht, sollten beide Parteien Aufmerksamkeit walten lassen. Oft sind Renovierungsklauseln aufgrund der Formulierung ungültig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn diese starre Renovierungsfristen beinhalten. Ferner besteht eine Ungültigkeit, wenn die tatsächliche Abnutzung nicht berücksichtigt wird, die Klausel also lediglich auf eine komplette Renovierung bei Auszug hinweist. Sofern Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen haben, müssen Sie diese auch nicht renovieren, wenn Sie ausziehen.

Die Renovierung bei Auszug muss „fachgerecht“ erfolgen. Gehen Sie daher sorgsam vor, denn der Vermieter muss erhebliche Renovierungsmängel nicht akzeptieren.

Worauf sollten Sie zusätzlich zum Wohnung renovieren bei Auszug noch achten?

Neben der Renovierung bei Auszug sollten Sie unbedingt noch auf folgende Dinge achten:

  • Entfernen Sie alle Einrichtungsgegenstände.
  • Übergeben Sie die Wohnung in einem gereinigten Zustand.
  • Besprechen Sie nötige Schönheitsreparaturen bei Auszug vorab mit Ihrem Vermieter.
  • Die Wohnungsübergabe sollte nur mit einem Übergabeprotokoll stattfinden.

Wann einen Rechtsanwalt bei Fragestellungen zur Renovierung bei Auszug hinzuziehen?

Vor allem bei Mietklauseln ist es für Laien schwer, wirksame von unwirksamen Vereinbarungen in Bezug auf die Renovierung bei Auszug zu unterscheiden. Daher sollten Sie sich vor der Vertragsunterschrift bereits mit einem Anwalt für Mietrecht in Bielefeld wie uns von der Kanzlei Vogedes in Verbindung setzen. Wir prüfen die Zulässigkeit und beraten Sie über das weitere Vorgehen. Sollte es aufgrund von Unstimmigkeiten der Renovierung bei Auszug zu Streitigkeiten kommen, holen Sie sich in jedem Fall anwaltschaftliche Unterstützung. Bei Fragen oder dem Wunsch nach einer Beratung können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

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