Ein Mitarbeiter sitzt an einem Schreibtisch. Überblendet wird eine tickende Uhr.

Überstunden nicht ausgezahlt: Wichtiges im Überblick

Viele Arbeitnehmer leisten regelmäßig mehr Arbeitsstunden, als im Vorfeld arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die Enttäuschung ist groß, wenn die Überstunden nicht ausgezahlt werden. Ob während des Arbeitsverhältnisses oder nach einer Kündigung: Diesbezüglich ist die rechtliche Lage komplex, aber nicht aussichtslos. Ob ein Anspruch auf Auszahlung besteht und wie dieser belegt wird, ist für solch einen Fall relevant. Wichtig zu wissen ist auch, welche Schritte Sie einleiten sollten, wenn es zum Streitfall kommt.

Wir von der Kanzlei Vogedes unterstützen Sie dabei, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen und geben Ihnen einen fundierten Überblick zum Thema „Überstunden nicht ausgezahlt“.

Überstunden nicht ausgezahlt: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Überstunden liegen rechtlich vor, wenn die vereinbarte oder gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird. In Deutschland gilt nach dem aktuellen Arbeitszeitgesetz eine werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden (§ 3 ArbZG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zeit auf zehn Stunden verlängert werden.

Ein Anspruch auf Auszahlung von Überstunden besteht grundsätzlich dann, wenn

  • die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde,
  • keine wirksame „Abgeltungsklausel“ im Arbeitsvertrag enthalten ist,
  • oder der Arbeitnehmer nicht über ein überdurchschnittlich hohes Gehalt verfügt und damit unter die sogenannte „Leistungsträgertheorie“ fällt.

Die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden besteht, hängt grundsätzlich immer vom Einzelfall ab. Wir als Spezialisten für Arbeitsrecht prüfen Ihre Situation ganz genau und setzen Ihre Rechte für Sie durch.

Überstunden werden nicht ausgezahlt: Ist das erlaubt?

Viele Arbeitgeber argumentieren gerne, dass Überstunden bereits durch das Gehalt abgegolten seien oder vom Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurden. Möglicherweise fehlen unterschriebene Arbeitsnachweise oder andere Vereinbarungen. Es halten aber nicht all diese Argumente einer rechtlichen Prüfung stand, sodass Arbeitgeber doch dazu verpflichtet sind, die Stunden auszuzahlen.

Vor allem sind in der Praxis folgende Konstellationen zu beachten:

  • Arbeitsvertragliche Regelungen: Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind nur wirksam, wenn der Umfang der Überstunden im Arbeitsvertrag konkret benannt wird.
  • Tarifverträge: Häufig enthalten Tarifverträge eindeutige Regelungen zur Vergütung oder zum Freizeitausgleich von Mehrarbeit.
  • Betriebliche Übung: Wird die Auszahlung von Mehrarbeit über längere Zeit gewährt, ohne dass dies vertraglich vereinbart ist, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben.

Arbeitgeber haben also nicht das Recht, Überstunden pauschal von der Vergütung auszuschließen. Im Streitfall ist eine genaue Prüfung der Vertragsgrundlagen und der betrieblichen Praxis erforderlich.

Überstunden nach Kündigung nicht ausgezahlt: Das sollten Sie wissen!

Kommt es zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, wie mit noch offenen Überstunden umgegangen wird. Häufig werden diese durch Freizeitausgleich abgegolten. Es kann auch vorkommen, dass sie schlicht nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtlich kann das für Arbeitnehmer problematisch sein.

Wichtig ist:

  • Auch nach einer Kündigung besteht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung offener Überstunden.
  • Arbeitnehmer müssen innerhalb bestimmter Fristen (siehe unten) ihre bestehenden Ansprüche auf Auszahlung geltend machen.
  • Der Anspruch auf die Auszahlung der Mehrarbeit bleibt nur erhalten, wenn konkrete Nachweise über die geleistete Mehrarbeit geführt werden können.

Bringen Gekündigte bei der Kündigung offene Überstunden nicht zur Sprache oder warten zu lange, riskieren sie, dass die angefallenen Stunden verfallen. Das gilt auch dann, wenn sie rechtlich eigentlich zu vergüten wären.

Diesbezüglich sollten Sie sich unbedingt an unsere Spezialisten wenden. Möglicherweise steht Ihnen sogar eine Abfindung bei Kündigung zu, was wir gerne ebenfalls für Sie prüfen.

Überstunden wurden nicht ausgezahlt: Welche Nachweise zählen?

Im Arbeitsrecht gilt: Wer Ansprüche geltend macht, muss diese auch belegen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Überstunden vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurden.

Anerkannte Nachweise sind u. a.:

  • Stundenzettel oder Arbeitszeiterfassungssysteme
  • E-Mails, in denen Überstunden angeordnet oder bestätigt wurden
  • Zeugenaussagen von Kollegen oder Vorgesetzten
  • Kalendereinträge, die Arbeitszeiten dokumentieren

Vor Gericht liegt die Beweislast zu den angefallenen Überstunden zunächst beim Arbeitnehmer. Er muss darlegen, wann er wie viele Überstunden geleistet hat. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden kannte oder anordnete. Der Arbeitgeber ist anschließend verpflichtet, die Angaben substantiiert zu bestreiten. Je besser die Dokumentation vom Arbeitnehmer, desto höher sind die Erfolgschancen auf Auszahlung.

Überstunden nicht gezahlt: Was können Sie tun?

Arbeitnehmer sollten überlegt und strukturiert vorgehen, wenn Überstunden vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. Dabei helfen folgende Schritte:

  1. Gespräch mit dem Arbeitgeber führen: Klären Sie mit der Personalabteilung in einem sachlichen Gespräch die Hintergründe und fordern Sie eine Stellungnahme zur Nichtauszahlung ein.
  2. Schriftliche Geltendmachung: Setzen Sie dem Arbeitgeber am besten eine Frist zur Nachzahlung der Überstunden. Halten Sie prinzipiell alle relevanten Zeiten und Nachweise schriftlich fest.
  3. Betriebsrat einschalten: Wenn vorhanden, greift der Betriebsrat im Bedarfsfall vermittelnd ein. Er kann auch Hinweise zu tariflichen Regelungen geben.
  4. Rechtliche Schritte einleiten: Eine Klage beim Arbeitsgericht ist möglich, wenn keine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt wird. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von der Nachweislage ab.

Nach der außergerichtlichen Geltendmachung sollten Sie nicht zu lange zögern. Bedenken Sie, dass auch bei berechtigten Ansprüchen der Verfall durch Fristen droht.

Unsere Rechtsanwälte aus Bielefeld unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis effizient und durchsetzungsstark geltend zu machen. Als Spezialisten für Arbeitsrecht kennen wir die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie fundiert, sodass die nächsten Schritte folgen können.

Verjährung bei nicht ausgezahlten Überstunden: Wann ist es zu spät?

Ein häufiger Fehler bei der Geltendmachung ist die Verjährung bzw. der Ablauf von Ausschlussfristen. Wesentliche Fristen im Überblick sind:

  • Gesetzliche Verjährung: Sie liegt bei drei Jahren zum Jahresende gemäß § 195, 199 BGB.
  • Vertragliche Ausschlussfristen: Meistens betragen die Fristen nur drei Monate und sind in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Tarifliche Besonderheiten: In einigen Branchen gelten abweichende Fristen.

Beispiel: Wird ein Arbeitsverhältnis zum 31. März beendet, kann eine dreimonatige Ausschlussfrist bereits am 30. Juni ablaufen. Haben Sie bis dahin keine Geltendmachung vorgenommen, verlieren Sie den Anspruch auf Auszahlung – auch wenn er rechtlich eigentlich besteht.

Daher sollten Sie frühzeitig prüfen (lassen), ob Sie Fristen einhalten müssen und wenn ja, welche. Setzen Sie auf eine rechtliche Beratung, um Versäumnisse zu vermeiden.

Überstunden nicht ausgezahlt: nicht einfach streichen lassen

Werden Überstunden nicht ausgezahlt, bedeutet das oft einen erheblichen finanziellen Nachteil für Arbeitnehmer. Dabei bestehen gute Chancen, den Anspruch gerichtlich erfolgreich durchzusetzen. Wir von der Kanzlei Vogedes in Bielefeld sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und prüfen für Sie, ob Ihnen ein Vergütungsanspruch zusteht. Lassen Sie Ihre Ansprüche nicht verfallen – wir helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen, wenn die Überstunden nicht ausgezahlt wurden.

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