Gibt es Ausnahmen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist im Mietvertrag?
Prinzipiell sind gesonderte Kündigungsfristen, die den Mieter benachteiligen würden, unwirksam. Demnach ist es möglich, im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist für die Wohnung auf Seiten des Mieters zu vereinbaren. Nicht rechtswirksam ist demgegenüber eine durch den Mieter einzuhaltende verlängerte Kündigungsfrist – eine Ausnahme bilden hier vor dem 01.09.2001 geschlossene Mietverträge, in denen das Ende des Mietverhältnisses auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt wurde, der sich dann um ein Jahr verlängerte. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist für Vermieter ist laut § 573a Absatz 3 BGB unwirksam. Ein im Rahmen eines Zeitmietvertrags beschlossener beiderseitiger Kündigungsverzicht bzw. Kündigungsausschluss ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich (§ 575 BGB) und kann sich auf maximal vier Jahre belaufen.
Mietvertrag kündigen: Frist beim Sonderkündigungsrecht
Es gibt einige Fälle, in denen Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht haben. Dieses erlaubt Ihnen, den Mietvertrag auch abweichend von vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen Wohnung zu beenden. Dazu gehört beispielsweise eine Mieterhöhung oder eine umfangreiche Modernisierung, sofern Sie nicht mindestens einen Monat vorab darüber in Kenntnis gesetzt wurden.
In diesen Situationen können beim Sonderkündigungsrecht für Mieter abweichende Fristen bestehen:
- Mieterhöhung
- Modernisierung
- Untervermietung nicht gestattet
- Tod des Mieters
Ebenso haben Sie als Vermieter in einigen Fällen das Recht abweichender Fristen bei einer Sonderkündigung. Sollten Sie in einem Haus mit Ihren Mietern leben, ist das sogar ganz ohne Angabe des Kündigungsgrunds möglich. In dem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung, je nach Mietdauer, um drei weitere Monate.
In diesen Situationen können beim Sonderkündigungsrecht für Vermieter abweichende Fristen bestehen:
- Vermieter lebt im selben Haus
- Zwangsversteigerung
- Tod des Mieters
Kündigungsfrist der Wohnung bei Eigenbedarf des Vermieters
Vermieter können das Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Hierfür gelten die bestehenden gesetzlichen Kündigungsfristen der Wohnung. Hat ein Eigentümerwechsel zur Folge, dass Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, gilt bei Eigenbedarfskündigung eine gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung von mindestens drei Jahren.
Sollten Sie Ihre gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung überprüfen lassen wollen, haben plötzlich eine Kündigung von Ihrem Vermieter erhalten oder möchten außerordentlich kündigen, beraten wir Sie gerne persönlich zu Ihrem Anliegen und prüfen unverbindlich, welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.