Gesetzliche Kündigungsfrist Wohnung – die Gesetzeslage

Sie haben Ihre Traumwohnung gefunden und möchten aus Ihrer alten Wohnung ausziehen? Um der Belastung einer Doppelmiete zu entgehen, sollten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung bedenken, sofern Sie mit dem Vermieter keine abweichenden Regelungen vereinbart haben. Dabei unterliegen auch Sie als Vermieter gewissen Kündigungsfristen bei einer Mietwohnung.

Damit Sie die gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung nicht verpassen und rechtzeitig sowie rechtsgültig kündigen können, erfahren Sie nachfolgend alles, was Sie dazu wissen müssen. Gerne unterstützen wir von der Kanzlei Vogedes Sie auch persönlich.

Dennoch gibt es beim Kündigungsschutz einiges zu beachten. Nachfolgend haben wir das Wichtigste dazu für Sie zusammengefasst.

Welche Kündigungsfrist für Mietwohnungen gelten für Mieter?

Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von Wohnungen gelten unterschiedliche Regelungen für Mieter und Vermieter.

Wollen Sie als Mieter das Mietverhältnis beenden, beläuft sich die gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung bei einem unbefristeten Mietvertrag auf drei Monate. Um diese einzuhalten, muss das Kündigungsschreiben den Vermieter rechtzeitig erreichen. Ein Beispiel: Wenn Sie am 31. August ausziehen möchten, ist der Stichtag laut der gesetzlichen Kündigungsfrist einer Wohnung in dem Fall der dritte Werktag des Monats Juni. Sollten Sie sich bei der gesetzlichen Kündigungsfrist eines Mietvertrags unsicher sein, ist es ratsam, sich an einen Experten für Mietrecht in Bielefeld wie uns von der Kanzlei Vogedes zu wenden.

Gut zu wissen: Trotz der voranschreitenden Digitalisierung ist eine Kündigung des Mietvertrags per E-Mail, Fax oder WhatsApp momentan nicht rechtswirksam. Eine Mietvertragskündigung bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form und dem postalischen Versand. Sie können eine Zustellung selbst vornehmen oder den Brief per Einwurfschreiben versenden. So haben Sie einen Nachweis über den Zugang der Kündigung.

Welche Kündigungsfrist für Mietwohnungen gelten für Vermieter?

Für Sie als Vermieter gelten bei der gesetzlichen Kündigungsfrist einer Wohnung sogenannte gestaffelte Kündigungsfristen. Abhängig sind diese vom zeitlichen Bestand des Mietverhältnisses und sehen folgende Fristen vor:

  • Mietdauer unter 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer von 5 bis 8 Jahren: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist

Mietverträge, die bis Herbst 2001 abgeschlossenen wurden, kommen unter Umständen bei einer 10-jährigen Mietzeit sogar noch mit einer Kündigungsfrist der Mietwohnung von 12 Monaten daher. Die vertragliche Regelung ist vor der gesetzlichen Kündigungsfrist einer Wohnung bindend.

Losgelöst von den gesetzlichen Kündigungsfristen einer Wohnung kann ein Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen das Mietverhältnis von seiner Seite aus beenden. Erhalten Sie eine Kündigung von Ihrem Vermieter, können Sie Widerspruch einlegen. Sofern die Gründe rechtlich nicht hinreichend sind, ist diese unwirksam.

Gibt es Ausnahmen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist im Mietvertrag?

Prinzipiell sind gesonderte Kündigungsfristen, die den Mieter benachteiligen würden, unwirksam. Demnach ist es möglich, im Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist für die Wohnung auf Seiten des Mieters zu vereinbaren. Nicht rechtswirksam ist demgegenüber eine durch den Mieter einzuhaltende verlängerte Kündigungsfrist – eine Ausnahme bilden hier vor dem 01.09.2001 geschlossene Mietverträge, in denen das Ende des Mietverhältnisses auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt wurde, der sich dann um ein Jahr verlängerte. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist für Vermieter ist laut § 573a Absatz 3 BGB unwirksam. Ein im Rahmen eines Zeitmietvertrags beschlossener beiderseitiger Kündigungsverzicht bzw. Kündigungsausschluss ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich (§ 575 BGB) und kann sich auf maximal vier Jahre belaufen.

Mietvertrag kündigen: Frist beim Sonderkündigungsrecht

Es gibt einige Fälle, in denen Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht haben. Dieses erlaubt Ihnen, den Mietvertrag auch abweichend von vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen Wohnung zu beenden. Dazu gehört beispielsweise eine Mieterhöhung oder eine umfangreiche Modernisierung, sofern Sie nicht mindestens einen Monat vorab darüber in Kenntnis gesetzt wurden.

In diesen Situationen können beim Sonderkündigungsrecht für Mieter abweichende Fristen bestehen:

  • Mieterhöhung
  • Modernisierung
  • Untervermietung nicht gestattet
  • Tod des Mieters

Ebenso haben Sie als Vermieter in einigen Fällen das Recht abweichender Fristen bei einer Sonderkündigung. Sollten Sie in einem Haus mit Ihren Mietern leben, ist das sogar ganz ohne Angabe des Kündigungsgrunds möglich. In dem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung, je nach Mietdauer, um drei weitere Monate.

In diesen Situationen können beim Sonderkündigungsrecht für Vermieter abweichende Fristen bestehen:

  • Vermieter lebt im selben Haus
  • Zwangsversteigerung
  • Tod des Mieters

Kündigungsfrist der Wohnung bei Eigenbedarf des Vermieters

Vermieter können das Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Hierfür gelten die bestehenden gesetzlichen Kündigungsfristen der Wohnung. Hat ein Eigentümerwechsel zur Folge, dass Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, gilt bei Eigenbedarfskündigung eine gesetzliche Kündigungsfrist der Wohnung von mindestens drei Jahren.

Sollten Sie Ihre gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung überprüfen lassen wollen, haben plötzlich eine Kündigung von Ihrem Vermieter erhalten oder möchten außerordentlich kündigen, beraten wir Sie gerne persönlich zu Ihrem Anliegen und prüfen unverbindlich, welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.

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