Für welche Verträge gilt das neue Gewährleistungsrecht?
Die neuen Regeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht. Entscheidend ist also nicht das Datum der Reklamation, sondern das Datum des Vertragsschlusses. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist Teil des sogenannten Reparatur-Umsetzungsgesetzes.
Was ändert sich durch das neue Gewährleistungsrecht?
Die Reform des Gewährleistungsrechts, die ab dem 31. Juli 2026 gilt, bringt vier zentrale Neuerungen mit sich, die Käufer und Händler gleichermaßen betreffen.
Drei Jahre Gewährleistung nach einer Reparatur
Die wichtigste Neuerung betrifft die Verjährung. Lässt der Käufer eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung reparieren, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Bei Neuware werden aus den üblichen zwei Jahren damit in der Regel drei Jahre. Beim Gebrauchtwagenkauf, bei dem die Frist wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde, werden daraus zwei Jahre. Die Verlängerung gilt dabei nicht nur für den reparierten Mangel, sondern für alle Mängelansprüche an der Kaufsache. Schon die Reparatur eines kleinen Defekts kann die Frist also auch für einen später entdeckten größeren Mangel verlängern.
Neue Informationspflicht für Händler
Händler müssen Verbraucher künftig aktiv informieren, sobald diese erstmals einen Mangel melden. Der Kunde muss vor seiner Entscheidung erfahren, dass er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur um zwölf Monate verlängert. Ein Hinweis in den AGB reicht dafür nicht aus. Für Händler bedeutet das, den Reklamationsprozess anzupassen und den Hinweis zu dokumentieren. Für Käufer bedeutet es mehr Transparenz bei der Wahl zwischen den Gewährleistungsrechten.
Reparierbarkeit wird zum Sachmangel-Kriterium
Zur üblichen Beschaffenheit einer Ware gehören jetzt ausdrücklich auch ihre Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Lässt sich ein Produkt schlechter reparieren, als es bei vergleichbaren Waren üblich ist und erwartet werden darf, kann darin ein Sachmangel liegen. Die Reparierbarkeit als Sachmangel-Kriterium betrifft auch Autos. Der Käufer kann dann die gewohnten Gewährleistungsrechte geltend machen, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Der neue Reparaturanspruch gegen den Hersteller
Neben der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer gibt es jetzt für bestimmte Produktgruppen einen eigenen Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller. Er greift, wenn gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen, etwa bei normalem Verschleiß oder nach Ablauf der Verjährung. Das neue Recht auf Reparatur umfasst unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Smartphones, Tablets, Wäschetrockner, Staubsauger sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Der Hersteller darf für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen, darf sie aber nur ablehnen, wenn sie unmöglich ist. Autos als Ganzes fallen nicht unter diesen Herstelleranspruch.
Was bedeutet das neue Gewährleistungsrecht beim Autokauf?
Gerade beim Auto- und Gebrauchtwagenkauf hat die Reform erhebliche praktische Bedeutung. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach einer Reparatur gilt ausdrücklich auch für Kraftfahrzeuge. Wird ein Neuwagen oder Gebrauchtwagen innerhalb der Gewährleistung in der Werkstatt nachgebessert, verlängert sich die Frist für sämtliche Mängel am Fahrzeug um ein Jahr. Für Käufer eröffnet das deutlich längere Reaktionszeiten, etwa bei Motorschäden, die sich erst spät zeigen. Autohäuser müssen dagegen ihre Reklamationsabläufe, die Hinweispflicht und den Umgang mit Werkstattersatzwagen anpassen, denn ein während einer Gewährleistungsreparatur gestellter Ersatzwagen muss kostenlos überlassen werden. Wir vertreten sowohl Fahrzeugkäufer als auch Autohäuser rund um das Thema Autokauf und kennen daher beide Perspektiven aus der täglichen Praxis.
