Neues Gewährleistungsrecht ab dem 31. Juli 2026

Zum 31. Juli 2026 hat sich das Gewährleistungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch spürbar geändert. Mit dem neuen Recht auf Reparatur setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2024/1799 um. Wer ab diesem Stichtag als Verbraucher ein Auto, eine Waschmaschine oder ein Smartphone kauft, hat stärkere Rechte als bisher. Händler müssen ihre Abläufe bei Reklamationen anpassen. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Verkehrsrecht und im Kaufrecht rund um das Fahrzeug erklären wir, was jetzt gilt, und beraten Käufer wie Händler in Bielefeld, Ostwestfalen-Lippe und bundesweit.

Für welche Verträge gilt das neue Gewährleistungsrecht?

Die neuen Regeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht. Entscheidend ist also nicht das Datum der Reklamation, sondern das Datum des Vertragsschlusses. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist Teil des sogenannten Reparatur-Umsetzungsgesetzes.

Was ändert sich durch das neue Gewährleistungsrecht?

Die Reform des Gewährleistungsrechts, die ab dem 31. Juli 2026 gilt, bringt vier zentrale Neuerungen mit sich, die Käufer und Händler gleichermaßen betreffen.

Drei Jahre Gewährleistung nach einer Reparatur

Die wichtigste Neuerung betrifft die Verjährung. Lässt der Käufer eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung reparieren, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Bei Neuware werden aus den üblichen zwei Jahren damit in der Regel drei Jahre. Beim Gebrauchtwagenkauf, bei dem die Frist wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde, werden daraus zwei Jahre. Die Verlängerung gilt dabei nicht nur für den reparierten Mangel, sondern für alle Mängelansprüche an der Kaufsache. Schon die Reparatur eines kleinen Defekts kann die Frist also auch für einen später entdeckten größeren Mangel verlängern.

Neue Informationspflicht für Händler

Händler müssen Verbraucher künftig aktiv informieren, sobald diese erstmals einen Mangel melden. Der Kunde muss vor seiner Entscheidung erfahren, dass er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur um zwölf Monate verlängert. Ein Hinweis in den AGB reicht dafür nicht aus. Für Händler bedeutet das, den Reklamationsprozess anzupassen und den Hinweis zu dokumentieren. Für Käufer bedeutet es mehr Transparenz bei der Wahl zwischen den Gewährleistungsrechten.

Reparierbarkeit wird zum Sachmangel-Kriterium

Zur üblichen Beschaffenheit einer Ware gehören jetzt ausdrücklich auch ihre Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Lässt sich ein Produkt schlechter reparieren, als es bei vergleichbaren Waren üblich ist und erwartet werden darf, kann darin ein Sachmangel liegen. Die Reparierbarkeit als Sachmangel-Kriterium betrifft auch Autos. Der Käufer kann dann die gewohnten Gewährleistungsrechte geltend machen, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Der neue Reparaturanspruch gegen den Hersteller

Neben der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer gibt es jetzt für bestimmte Produktgruppen einen eigenen Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller. Er greift, wenn gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen, etwa bei normalem Verschleiß oder nach Ablauf der Verjährung. Das neue Recht auf Reparatur umfasst unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Smartphones, Tablets, Wäschetrockner, Staubsauger sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Der Hersteller darf für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen, darf sie aber nur ablehnen, wenn sie unmöglich ist. Autos als Ganzes fallen nicht unter diesen Herstelleranspruch.

Was bedeutet das neue Gewährleistungsrecht beim Autokauf?

Gerade beim Auto- und Gebrauchtwagenkauf hat die Reform erhebliche praktische Bedeutung. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach einer Reparatur gilt ausdrücklich auch für Kraftfahrzeuge. Wird ein Neuwagen oder Gebrauchtwagen innerhalb der Gewährleistung in der Werkstatt nachgebessert, verlängert sich die Frist für sämtliche Mängel am Fahrzeug um ein Jahr. Für Käufer eröffnet das deutlich längere Reaktionszeiten, etwa bei Motorschäden, die sich erst spät zeigen. Autohäuser müssen dagegen ihre Reklamationsabläufe, die Hinweispflicht und den Umgang mit Werkstattersatzwagen anpassen, denn ein während einer Gewährleistungsreparatur gestellter Ersatzwagen muss kostenlos überlassen werden. Wir vertreten sowohl Fahrzeugkäufer als auch Autohäuser rund um das Thema Autokauf und kennen daher beide Perspektiven aus der täglichen Praxis.

Häufige Fragen zum neuen Gewährleistungsrecht ab dem 31. Juli 2026 (FAQ)

Nein. Die neuen Gewährleistungsregeln gelten nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Nur der Reparaturanspruch gegen den Hersteller kann auch ältere Geräte erfassen.

Nur unter einer Bedingung. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert sich einmalig um zwölf Monate, wenn die Ware im Rahmen der Gewährleistung tatsächlich repariert wird. Bei Neuware ergibt das in der Regel drei Jahre ab Übergabe. Ohne Reparatur bleibt es bei der bisherigen Frist.

Ja. Wurde die Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf wirksam auf ein Jahr verkürzt, verlängert sie sich nach einer Gewährleistungsreparatur auf zwei Jahre. Die Verlängerung erfasst alle Mängel am Fahrzeug, nicht nur den reparierten.

Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Stellt der Händler während einer Gewährleistungsreparatur aber freiwillig ein Ersatzgerät oder einen Ersatzwagen, muss die Überlassung kostenlos erfolgen.

Ja. Nach der ersten Mängelanzeige muss der Händler den Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Fristverlängerung bei einer Reparatur informieren, und zwar bevor der Kunde sich entscheidet. Ein Hinweis in den AGB genügt nicht.

Für bestimmte Produktgruppen ja. Wenn gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen, kann der Hersteller zur Reparatur verpflichtet sein. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen und muss Ersatzteile zu angemessenen Preisen anbieten.

Beratung zum neuen Gewährleistungsrecht in Bielefeld und bundesweit

Ob mangelhafter Neuwagen, Motorschaden am Gebrauchten, defekte Ware aus dem Onlinehandel oder die Anpassung Ihrer Abläufe als Händler, das neue Gewährleistungsrecht wirft in der Praxis viele Fragen auf. Christian Vogedes, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Bielefeld, vertritt seit vielen Jahren Käufer und Autohäuser in Gewährleistungs- und Kaufrechtsstreitigkeiten. Die Anwälte beraten Sie zu Gewährleistung – von Bielefeld aus persönlich und bundesweit. Nehmen Sie gerne Kontakt zur Kanzlei Vogedes auf und schildern Sie uns Ihren Fall.

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